Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Prospektbegriff bei Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 760/93
Datum
19.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Kapitalanlagebetrugs ein. Streitpunkt war, ob ein Aktionärsbrief trotz unvollständiger Angaben als Prospekt/Darstellung im Sinne des § 264a StGB zu qualifizieren ist. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und betont, dass eingeschränkte Verständlichkeit einzelner Angaben der Verurteilung nicht entgegensteht, wenn eine andere, ebenfalls unter § 264a fallende Äußerung gegenüber denselben Adressaten darauf aufbaut. Der Unterlegene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Prospekt, Darstellung oder Übersicht im Sinne des § 264a StGB zu qualifizierende Äußerung kann auch dann die Grundlage einer Verurteilung wegen Kapitalanlagebetrugs bilden, wenn einzelne Angaben unvollständig oder eingeschränkt verständlich sind.

2

Bei der Qualifikation einer Publikation als Prospekt i.S.v. § 264a StGB ist zu berücksichtigen, ob eine andere, ebenfalls unter § 264a fallende Äußerung gegenüber denselben Adressaten aufbaut; eine eingeschränkte Verständlichkeit einzelner Angaben steht der Strafbarkeit nicht entgegen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Rechtsfehler darlegt, die das erstinstanzliche Urteil rechtlich in Frage stellen.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies folgt aus der Kostenentscheidung des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen ████ aus █████, Volker Hans Adalbert, geboren am ██ 1950 in ███, wegen Kapitalanlagebetruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. Januar 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu dem Einwand der Revision, der Aktionärsbrief vom 17. August 1990 sei mit Rücksicht auf eine mangelnde Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben über den Vermögensstand der "European Enterprises Holding Ltd. Inc." nicht als Prospekt, Darstellung oder Übersicht im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB zu betrachten, bemerkt der Senat, dass eine, für sich gesehen, eingeschränkte Verständlichkeit der gegebenen Informationen der Verurteilung wegen Kapitalanlagebetruges jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn – wie hier – eine Äußerung, ihrerseits unter § 264a StGB fallend, gegenüber denselben Adressaten aufbaut.

SchaferHarmsNack
LaufhütteHager