Revision verworfen: Prospektbegriff bei Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 760/93
- Datum
- 19.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Prospekt, Darstellung oder Übersicht im Sinne des § 264a StGB zu qualifizierende Äußerung kann auch dann die Grundlage einer Verurteilung wegen Kapitalanlagebetrugs bilden, wenn einzelne Angaben unvollständig oder eingeschränkt verständlich sind.
Bei der Qualifikation einer Publikation als Prospekt i.S.v. § 264a StGB ist zu berücksichtigen, ob eine andere, ebenfalls unter § 264a fallende Äußerung gegenüber denselben Adressaten aufbaut; eine eingeschränkte Verständlichkeit einzelner Angaben steht der Strafbarkeit nicht entgegen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Rechtsfehler darlegt, die das erstinstanzliche Urteil rechtlich in Frage stellen.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies folgt aus der Kostenentscheidung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen ████ aus █████, Volker Hans Adalbert, geboren am ██ 1950 in ███, wegen Kapitalanlagebetruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. Januar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Einwand der Revision, der Aktionärsbrief vom 17. August 1990 sei mit Rücksicht auf eine mangelnde Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben über den Vermögensstand der "European Enterprises Holding Ltd. Inc." nicht als Prospekt, Darstellung oder Übersicht im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB zu betrachten, bemerkt der Senat, dass eine, für sich gesehen, eingeschränkte Verständlichkeit der gegebenen Informationen der Verurteilung wegen Kapitalanlagebetruges jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn – wie hier – eine Äußerung, ihrerseits unter § 264a StGB fallend, gegenüber denselben Adressaten aufbaut.
| Schafer | Harms | Nack | |||
| Laufhütte | Hager |