Treffer
BGH Beschluss

Revisionsteilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur schweren Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 760/83
Datum
18.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist wiedereingesetzt; die Revision führte teilweise zur Aufhebung des Urteils. Der BGH hob den Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung und die zugehörigen Strafaussprüche auf, da die Feststellungen nicht hinreichend darlegen, dass Gebäudeteile selbständig weiterbrannten. Die weitergehende Revision wurde verworfen und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der vollendeten schweren Brandstiftung müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass betroffene Gebäudeteile so vom Feuer ergriffen waren, dass sie auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiter brennen konnten.

2

Bezeichnungen wie ‚verkohlt‘ oder ‚angekohlt‘ genügen allein nicht zur Feststellung einer Inbrandsetzung; der Tatrichter muss klarstellen, ob es sich um selbständiges Weiterbrennen oder lediglich um Ruß-/Oberflächenschäden handelt.

3

Das bloße Abplatzen von Putz infolge von Hitze begründet für sich genommen nicht den Tatbestand der Inbrandsetzung.

4

Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben und ist ein innerer Zusammenhang der Strafzumessungsgründe nicht auszuschließen, kann die Aufhebung auch die Gesamtstrafe und damit verbundene Einzelstrafen erfassen und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 19. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans ███ aus ████, geboren am ████████ 1957 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und zu 2 und 3 einstimmig, am 18. Oktober 1983

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. Mai 1983 im Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung (Fall II vom 11. September 1982) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die bisherigen Feststellungen belegen im Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall II vom 11. September 1982) nicht hinreichend das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung. Nach den Feststellungen waren „Wände und Decken der Garage ... stark verkohlt“ und eine Holzlattentür „oben angekohlt“ (UA S. 6). Die Ausdrücke „verkohlt“ und „angekohlt“ machen nicht hinreichend deutlich, ob Wände, Decken und Tür derart vom Feuer ergriffen waren, dass sie auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen konnten (BGHSt 16, 109, 110). Die Decke der Garage war jedenfalls verputzt (UA S. 6). Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht völlig ausschließen, dass der Tatrichter mit den Ausdrücken „verkohlt“ und „angekohlt“ den Belag mit Ruß gemeint hat, der bei dem Brand entstanden war. Dass infolge der Hitze Putz von der Garagendecke abgeplatzt war, begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung nicht (BGH NStZ 1981, 220); die von dem Feuer besonders in Mitleidenschaft gezogene Backplatte (UA S. 6) war ersichtlich kein Bestandteil des Gebäudes.

Der Senat hat mit der Gesamtstrafe und der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe auch die beiden anderen Einzelstrafen aufgehoben, da sich ein innerer Zusammenhang der Strafzumessungsgründe nicht ausschließen lässt.

HorstkotteFuhrmannRebitzki
FleischmannNiepel