Revision wegen Strafzumessung bei versuchter Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 760/78
- Datum
- 16.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Urteilszusammenhang kann sich ergeben, dass das Tatgericht einen minder schweren Fall annimmt; hierfür ist keine ausdrücklich verwendete Formulierung erforderlich, wenn die Würdigung insgesamt diesen Schluss rechtfertigt.
Bei der Strafzumessung können Tatsachen wie Einverständnis zu vorausgegangenen Handlungen, dass der Tatentschluss erst während des Zusammenseins entstand, sexuelle Erregung und Alkoholeinfluss mildernd wirken und die Einstufung als minder schwerer Fall begründen.
Ist die vom Tatgericht erkannte und begründete Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens der einschlägigen Vorschriften (hier §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB), begründet dies keinen Revisionsgrund allein wegen angeblicher Missachtung der Sperrwirkung eines verdrängten Gesetzes.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung ist nur dann begründet, wenn das Tatgericht maßgebliche Rechtsnormen oder für die Strafzumessung wesentliche Kriterien offensichtlich missachtet hat; liegt eine nachvollziehbare Würdigung vor, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Kurt ████ aus ██████, dort geboren am █████ 1955, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus ████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. März 1978 wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat keinen Erfolg. Ihre Besorgnis, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des verdrängten Gesetzes nicht beachtet, ist unbegründet. Die Strafkammer ist nach dem Urteilszusammenhang offenbar insgesamt von einem „minder schweren Fall“ ausgegangen. Ausdrücklich verhält sich das Urteil dazu nicht. Es werden aus der Tat nur mildernd wirkende Umstände angeführt. Die Strafkammer stellt fest, dass Claudia „gegen das Abknutschen“ nichts einzuwenden hatte und dass „der Entschluss zur Tat erst während des Zusammenseins mit Claudia erfolgte“; der Angeklagte war „sexuell stimuliert“ und stand unter Alkoholeinfluss (UA S. 12). Demgegenüber spielen die allgemein gehaltenen Strafschärfungserwägungen eine geringe Rolle. Damit liegt die erkannte Strafe innerhalb des gegebenen Rahmens der §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB.
| Schuster | Herrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |