Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen Nichtverfügbarkeit von Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 759/84
Datum
15.01.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte riefen Revision gegen die Einstellung des Verfahrens wegen nicht zur Verfügung stehender Zeugen ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Er stellte klar, dass § 251 Abs. 1, 2 StPO die Verlesung von Zeugenaussagen vorsieht und die Schwere der Tat hierauf keinen Einfluss hat. Das Gericht muss den Inhalt der Aussagen feststellen und substantiiert begründen, weshalb ihnen nicht gefolgt werden könne; bloße hypothetische Zweifel genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung von Zeugenaussagen nach § 251 Abs. 1 und 2 StPO ist zulässig, wenn Zeugen der unmittelbaren Vernehmung durch das erkennende Gericht nicht zur Verfügung stehen; dies ist unabhängig von Art und Schwere des Tatvorwurfs sowie von Zahl oder Art der Zeugen.

2

Ob die durch Verlesung gewonnenen Beweise zur Überzeugungsbildung ausreichen, entscheidet die tatrichterliche Beweiswürdigung; gegebenenfalls sind verbleibende Zweifel durch eine Sachentscheidung zu berücksichtigen.

3

Eine Verfahrenseinstellung wegen fehlender unmittelbarer Vernehmung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verlesung vorliegen und das Gericht nicht zuvor den Inhalt der Aussagen festgestellt und die Gründe dargelegt hat, weshalb ihnen nicht gefolgt werden kann.

4

Zur Begründung einer Einstellung genügen keine bloßen hypothetischen oder pauschalen Zweifel; das Gericht muss sich inhaltlich mit den verlesenen Aussagen auseinandersetzen und gegebenenfalls deren Glaubhaftigkeit erörtern.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 17. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Frank W, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1960 in KC, Kreis ███████, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 17. August 1984 aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Schwurgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten zu Unrecht eingestellt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. November 1984 zutreffend ausgeführt:

„In Übereinstimmung mit der auch in der Revision des Angeklagten vorgetragenen Ansicht ist für eine Verfahrenseinstellung deshalb, weil die Zeugen für eine unmittelbare Vernehmung durch das erkennende Gericht nicht zur Verfügung stehen, kein Raum. Das Gesetz sieht für diesen Fall die Verlesung von Zeugenaussagen nach § 251 Abs. 1 und 2 StPO vor. Das ist nicht von Art und Schwere des Tatvorwurfs abhängig, auch nicht auf Art und Zahl der Zeugen beschränkt. Ob nur so erhobene Beweise zur Überzeugungsbildung genügen, ist Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das ist auch der Platz, wo etwa verbleibenden Zweifeln gegebenenfalls durch eine Sachentscheidung Rechnung getragen werden kann und muss. Für eine – vom Angeklagten erstrebte – Urteilsänderung gemäß § 354 Abs. 1 StPO ist ebenfalls kein Raum ...

Es bedarf jedenfalls zunächst der Feststellung des Inhalts der Zeugenaussagen und alsdann der Mitteilung der Gründe, weshalb ihnen – auch in ihren gegebenenfalls übereinstimmenden und sich gegenseitig stützenden Teilen – etwa nicht gefolgt werden könne. Die Andeutung bloßer hypothetischer Zweifel (UA S. 5/6), ohne den Inhalt der Aussagen überhaupt festzustellen und sich mit ihnen inhaltlich auseinanderzusetzen, genügt nicht. Dass eine erneute Hauptverhandlung zu Feststellungen im Sinne der Anklage führt, ist auch nicht etwa von vornherein auszuschließen. An eine unmittelbare Vernehmung gerade des Hauptbelastungszeugen, des im Wesentlichen geständigen Mittäters ███████, war – wie aus dem Rechtshilfeersuchen (Bd. II Bl. 316 ff. d. A.) folgt – von vornherein nicht gedacht; eine erbetene richterliche Vernehmung liegt mit dem Inhaltsprotokoll des Bezirksgerichts Magdeburg über die gegen den Zeugen ██████ geführte Hauptverhandlung vor.“

Soweit der Verteidiger in der Revisionsverhandlung bei seinem Antrag auf Freisprechung geblieben ist, haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki