Revision verworfen; Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 759/80
- Datum
- 24.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 154 Abs. 2 StPO ein Verfahren insoweit vorläufig einstellen; in diesem Fall ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.
Die vorläufige Einstellung oder der Wegfall einer Einzelverurteilung führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Gesamtstrafe, sofern die Strafzumessung hierdurch nicht berührt wird.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn Schuldspruch und Strafausspruch keine erkennbaren Rechtsfehler enthalten und die Angriffe offensichtlich unbegründet sind.
Der Unterliegende im Rechtsmittelverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 29. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Hermann ████ ohne festen █████████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird.
2. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. Juli 1980 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Schuldspruch war zu berichtigen, nachdem das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beeinflusst die Höhe der Gesamtstrafe nicht.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |