Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Steuerhinterziehung; Rücktritt beim versuchten Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 75/92
Datum
23.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts wegen Steuerhinterziehung und versuchten Betrugs ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen zur Nichtbegründung einer Arbeitgeberstellung und zur fehlenden Beihilfe sind nicht rechtsfehlerhaft; reine Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision nicht zu prüfen. Den versuchten Betrug erkennt das Landgericht an, nimmt jedoch strafbefreienden Rücktritt an, da der Angeklagte freiwillig von der Vollendung Abstand nahm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe, die sich im Revisionsverfahren ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind grundsätzlich unzulässig und rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils, sofern keine konkreten Rechtsfehler vorliegen.

2

Die bloße Begründung eines Werkvertrags macht den Besteller nicht automatisch zum Arbeitgeber i.S.d. lohnsteuerlichen Pflichten und begründet nicht ohne weiteres Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

3

Bevollmächtigt sich ein Prozessvertreter wissentlich falscher Sachvorträge bedient und inhaltlich falsche Urkunden vorlegt, um das Gericht über entscheidungserhebliche Tatsachen zu täuschen, erfüllt dies den Tatbestand des (versuchten) Betrugs.

4

Verhindert der Täter durch freiwilliges Aufgeben des Versuchsvorsatzes die Vollendung der Tat, liegt ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vor, sofern die Aufgabe nicht durch äußere Umstände erzwungen war.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 28. August 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ Friedrich, dort geboren am ████████ 1944, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schafer, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richterin am Amtsgericht Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung und des versuchten Betrugs freigesprochen. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Steuerhinterziehung

Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte im Jahre 1980 sein Haus umbauen. Diese Arbeiten führte G. K. zusammen mit seinem Bruder und acht weiteren Arbeitern aus. Für die insgesamt vom Angeklagten bezahlten, nach Stundenaufwand berechneten Vergütungen in Höhe von 18.702 DM wurde von keinem der Beteiligten Lohnsteuer abgeführt.

Das Landgericht hat die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten unter Bezugnahme auf § 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und die zum Arbeitnehmerbegriff ergangene Rechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.

Nach den Feststellungen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht geprüft hat. Allein durch den Abschluss des Werkvertrags wurde der Angeklagte noch nicht Gehilfe der von den Werkunternehmern später begangenen Steuerhinterziehung. Anders als in dem der Entscheidung BGHR AO § 1 Hilfeleisten 3 (= BGH bei Holtz MDR 1988, 261 = stra 1988, 261) zugrundeliegenden Fall diente hier die Tätigkeit des Werkunternehmers nicht ausschließlich dem Ziel, eine Steuerhinterziehung vorzubereiten. Der Bundesgerichtshof hat – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – in vergleichbaren Fällen eine Beihilfe zu Steuerhinterziehungen noch nicht erwogen (siehe BGH MDR 1980, 863; NJW 1981, 950; 1982, 1952).

II. Versuchter Betrug

In einem Zivilprozess erkannte der Angeklagte als Prozessbevollmächtigter des Beklagten namens seines Mandanten einen Teilbetrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO), wissend, dass er zur Frage, ob der Beklagte zu der Klage Veranlassung gegeben habe, einen falschen Sachvortrag gehalten und eine inhaltlich falsche Urkunde zu Beweiszwecken vorgelegt hatte, um das Gericht über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu täuschen (UA S. 9, 16).

Zu einem Anerkenntnisurteil kam es indessen nicht. Die Parteien schlossen vielmehr einen Vergleich, bei dem die Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens insgesamt verteilt wurden. Um einer Einigung in der Hauptsache willen, hielt der Angeklagte nicht mehr an seinem Bestreben fest, seinen Mandanten vor den Kosten des anerkannten Teils zu bewahren (UA S. 9).

Dieses Verhalten hat das Landgericht zutreffend als versuchten Betrug gewürdigt und gleichfalls zutreffend strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen. Der Erfolg ist ausgeblieben, weil der Angeklagte bei der im Rahmen des Vergleichs zu findenden Kostenverteilung auf der aus § 93 ZPO folgenden Rechtsposition nicht beharrte. Damit hat er die Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB verhindert. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch Freiwilligkeit bejaht. Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte davon ausging, „dass sein Bestreben, den Mandanten vor Teilen der Kosten zu bewahren, keinen Erfolg haben könnte“ (UA S. 18).

LaufhütteHarmsNack
SchaferBasdorf

Zitiert von (2)