Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Berücksichtigung eingestellter Taten (§154a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 75/90
Datum
20.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten teilweise zum Erfolg. Der BGH hob den Teil des Urteils auf, der die Rechtsfolgen (Strafen, Berufsverbote) betraf, und verwies die Sache zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht zur Strafzumessung Handlungen straferschwerend berücksichtigte, die wegen Einstellung nach §154a Abs.2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung waren und an entsprechenden Feststellungen fehlte. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einstellung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO dürfen die eingestellten Taten nicht als festgestellte strafverschärfende Tatsachen in die Strafzumessung eingehen.

2

Die Strafzumessung setzt voraus, dass strafschärfende Umstände durch konkrete richterliche Feststellungen belegt sind; fehlen solche Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.

3

Sind Straf- und Maßregelausspruch innerlich verbunden, führt ein Mangel in der Strafzumessung zur Aufhebung auch der angeordneten Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot).

4

Wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, ist die Sache zur Neubemessung der Rechtsfolgen an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. █████, Günther Hartmut, am █████ in ████ geboren, aus ████, ██,

2. Peter, am 20. März 1958 in [REDACTED] geboren,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1989 in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Revisionsangriffe fehlgehen, soweit sie die Schuldspruche betreffen, können die verhängten Strafen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat nach § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführer auf jeweils 27 Teilakte des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges beschränkt (UA S. 72, 73, 75, 76). Den hierdurch angerichteten Gesamtschaden beziffert der Tatrichter im Hinblick auf den Angeklagten ██████ auf „weit mehr als 1 Mio. DM“ (UA S. 202) und hinsichtlich des Angeklagten ██████ auf „mehr als 750.000,-- DM“ (UA S. 211). Bei der Zumessung der gegen den Angeklagten ██████ verhängten Strafe hat die Strafkammer „nicht nur den zusätzlich zu den Einzelfällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, tatsächlich angerichteten Schaden von rund einer weiteren Million DM berücksichtigt, sondern auch die darüber hinaus reichende, vom Willensziel des Angeklagten ██████ getragene Gefahr noch weit größerer Schäden“, die darin ihren Ausdruck gefunden habe, dass „tausende vom Angeklagten █████ selbst oder in seiner Kenntnis und mit seiner Billigung begangener Versuchshandlungen festgestellt sind, die alle potentiell gefährlich waren“ (UA S. 204). Die Strafzumessungserwägungen, die den Angeklagten ██████ betreffen, verweisen (mit Einschränkungen) auf die den Angeklagten ██████ betreffenden Gesichtspunkte (UA S. 213). Die Revisionen beanstanden zu Recht, dass hiermit Handlungen straferschwerend berücksichtigt worden sind, die mit Rücksicht auf die Einstellung nach § 154a Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen sind (BGHSt 30, 147, 148; 30, 197). Dies ist hier ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil sich der Tatrichter auf „festgestellte“ Handlungen bezieht, obwohl es an entsprechenden Feststellungen fehlt.

Wegen des inneren Zusammenhanges von Straf- und Maßregelausspruch hat der Senat neben den Strafen auch die Berufsverbote aufgehoben.

FührmannFleischmannHager
LaufhütteHorstkotte