Revision: Täterbegriff vs. Beihilfe bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 75/88
- Datum
- 29.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt es an festgestellter Eigennützigkeit, kommt die Einordnung als Täter des Handeltreibens nicht in Betracht.
Wer nur als Vermittler/Überbringer tätig wird und keine eigenen Vorteile erlangt, ist regelmäßig nicht Täter, sondern allenfalls Gehilfe des eigentlichen Händlers.
Beihilfe liegt vor, wenn durch Überbringen von Betäubungsmitteln oder Übermitteln des Kaufpreises die Ausführung des Handels objektiv gefördert wird.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch wegen unzureichender Feststellungen, kann es den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Strafbemessung zurückverweisen; dabei sind mildernde Umstände, insbesondere nach § 56 Abs. 2 StGB, zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Elektromechaniker Bernd █, geboren am █████████ 1954 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Handels mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
nach § 349 Abs. 2, 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, dass der Angeklagte als Täter Handel mit Betäubungsmitteln getrieben hat. Nach den Urteilsgründen hat er zunächst seinem Clubkameraden ██████ 50 bis 60 Gramm Haschisch besorgt und „von diesem den geforderten Gegenwert von 8,50 DM/g“ erhalten (UA S. 3). „Gegenwert“ in diesem Sinne war ersichtlich der Preis, den der Angeklagte bei der Besorgung des Haschischs aufgewendet hatte. In der Folgezeit hat ████, der von dem Angeklagten die Telefonnummer des Lieferanten erhalten hatte, bei diesem das Haschisch direkt abgeholt, den Kaufpreis jedoch dem Angeklagten gebracht, der das Geld sodann, ohne etwas zu verdienen, dem Lieferanten übergab (UA S. 4). Dass der Angeklagte als Belohnung für seine Vermittler- und Überbringerleistungen Vorteile erlangt hat, ergeben die Feststellungen nicht.
Unter diesen Umständen war der Angeklagte, schon mangels festgestellter Eigennützigkeit, nicht Täter des Handeltreibens. Er hat aber dem unbekannt gebliebenen Lieferanten zu dessen Handel Beihilfe geleistet, indem er zunächst das dem ██████ zugedachte Rauschmittel überbrachte und später mehrfach den Kaufpreis übermittelte, den ████ dem Lieferanten für unmittelbar bezogenes Haschisch bezahlen wollte. Da ergänzende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch selbst.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafe. Bei der erneuten Strafbemessung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Besonderheiten der Tat unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 StGB zu würdigen.
| Schuster | Herrmann | Morstkotte | |||
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