Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung des Verstrickungsbruchs und Freispruch wegen fehlender Bilanzierungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 758/78
Datum
19.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen Verurteilungen wegen Buchführungs- und Bilanzierungsverletzungen sowie Verstrickungsbruchs ein. Der BGH hält die Verfolgung des Verstrickungsbruchs für verjährt und stellt das Verfahren insoweit ein; ein Angeklagter wird wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht freigesprochen, weil die Bilanz aufgrund fehlender Unterlagen nicht erstattbar war. Andere Rügen bleiben überwiegend ohne Erfolg; die Sache wird zur Straffestsetzung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung wegen Verstrickungsbruchs kann nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften der §§ 78 Abs. 3 Nr. 5, 78c Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB verjährt sein; in diesem Fall ist das Verfahren einzustellen.

2

Eine strafbare Verletzung der Bilanzierungspflicht setzt voraus, dass der Beschuldigte zur Aufstellung der Bilanz in tatsächlicher und rechtlicher Lage war; ist die Bilanz wegen unvollständiger Belege tatsächlich nicht herstellbar, entfällt die Strafbarkeit.

3

Wird ein Teilurteil aufgehoben, das die Höhe oder Begründung einer Einzelstrafe beeinflusst haben kann, kann die verbleibende Einzelstrafe nicht in der bisherigen Form bestehen bleiben; das Revisionsgericht verweist in solchen Fällen zur erneuten Straffestsetzung zurück.

4

Die Einstellung der Strafverfolgung wegen Verjährung wirkt nach § 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, soweit die gleichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 15. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Peter B. ███ aus ████████, dort geboren am ███, 2. den Kaufmann Rolf Heinrich H. ██████████ aus ██████, geboren am █████ 1943 in ██████ (Kreis [REDACTED]), 3. den Kaufmann Bernd Peter H. ███ aus [REDACTED], dort geboren am ████ 1944,

wegen Verletzung der Buchführungspflicht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Februar 1978

a) aufgehoben, soweit die Angeklagten ███ und H. wegen Verstrickungsbruchs verurteilt worden sind; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) aufgehoben, soweit der Angeklagte ████ wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht verurteilt worden ist; der Beschwerdeführer wird insoweit freigesprochen;

c) in allen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten ████ und in den Gesamtstrafaussprüchen gegen die Angeklagten ███ und H. mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last, soweit Freispruch erfolgt oder das Verfahren eingestellt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision als offensichtbar unbegründet verworfen.

2. Die Sache wird zur Straffestsetzung an das Schöffengericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Strafverfolgung wegen Verstrickungsbruchs ist nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 5, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 EGStGB verjährt. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen. Das Verfahren ist insoweit einzustellen. Nach § 357 StPO gilt dies auch für die Mitangeklagten, die nicht Revision eingelegt haben.

Der Angeklagte ████ hat sich nicht wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht strafbar gemacht. Er ist erst durch Vertrag vom 3. Mai 1971 zum Geschäftsführer bestellt worden. Damals lag eine ordnungsmäßige Buchführung nicht vor. Sie ließ sich für die Vergangenheit wegen Unvollständigkeit der Belege auch nicht herstellen (UA S. 31). Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich war, die fehlende Bilanz für den Schluss des Geschäftsjahres 1970 aufzustellen (UA S. 33). Der Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt freizusprechen. Die Verurteilung der Mitangeklagten, die schon früher Geschäftsführer waren und es bis zum 31. Juli 1971 blieben, wird hierdurch nicht berührt.

Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Verletzung der Buchführungspflicht lässt dagegen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann die hierfür verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben, weil die aufgehobene Verurteilung wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht sie beeinflusst haben kann.

Der Senat verweist die Sache in dem durch die Aufhebung erforderlichen Umfang gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht in Kiel zurück, da sie jetzt keine besondere Bedeutung mehr hat und die Strafgewalt des Schöffengerichts ausreicht (§ 358 Abs. 2 StPO).

SchusterHerrmannHorstkotte
SchmidtUlsamer