Revision verworfen: Keine Nachweisbarkeit unterbliebener Sachverständigenbefragung, §20 StGB nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 75/81
- Datum
- 17.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn der Revisionsführer substantiiert und nachweisbar darlegt, dass eine erforderliche Vernehmung (z. B. des Sachverständigen) tatsächlich unterblieben ist; das bloße Schweigen der Urteilsgründe genügt nicht.
Zur Begründung von Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB ist eine konkrete, auf die einzelnen Taten bezogene Verknüpfung zwischen den medizinischen Befunden und den tatbezogenen Umständen erforderlich; allgemein gehaltene Aussagen des Sachverständigen reichen hierfür nicht aus.
Tatrichterliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit sind von der Revision nur zu beanstanden, wenn sie in sich widersprüchlich sind oder mit medizinischer Erfahrung offenkundig unvereinbar; bloße Behauptungen des Gegenteils genügen nicht.
Bei Verwerfung der Revision hat der Rechtsmittelführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektriker Mohamed Ghazi ██ aus —, geboren am ████.1955 in █████ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, █████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Es ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er beide Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Aufklärungsrüge und bekämpft mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung des § 20 StGB. Sie hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeanstandung greift schon deshalb nicht durch, weil nicht bewiesen ist, dass die vermisste Befragung des Sachverständigen unterblieben ist. Das Schweigen der Urteilsgründe insoweit besagt nichts.
Die Sachbeschwerde vermag der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stehen die Urteilsdarlegungen zur Schuldfähigkeit mit medizinischer Erfahrung in Einklang. Für die Behauptung, der Sachverständige habe für beide Taten Schuldunfähigkeit des Angeklagten als wahrscheinlich oder wenigstens nicht ausschließbar erachtet, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Nach den von der Revision hier herangezogenen Ausführungen des Landgerichts (UA S. 4) hat der Sachverständige lediglich ganz allgemein ohne konkreten Bezug auf die Taten erklärt, der Angeklagte könne wegen seiner Epilepsie in bewusstseinseinengende Rauschzustände geraten.
Die übrigen sachlich-rechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler nicht erkennen lassen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |