Revision: Verwertung unter Pervitin gewonnener Aussage gem. §136a StPO unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 7/58
- Datum
- 04.03.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§136a Abs.1 StPO verbietet die Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Verabreichung von Mitteln auch durch Gerichtsgehilfen wie Sachverständige.
Das Verbot des §136a StPO gilt in jeder Verfahrenslage, also auch im Ermittlungsverfahren, und ist nicht auf das Hauptverfahren beschränkt.
Nach §136a Abs.3 Satz2 StPO dürfen Aussagen, die unter Verletzung des Verbots erzielt wurden, nicht verwertet werden, selbst wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Verwertet der Tatrichter eine unter §136a StPO erlangte Äußerung zur Beurteilung der Tat und der Zurechnungsfähigkeit, kann dies das Urteil wegen Verfahrensverstoßes entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 16. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Karl-Heinz aus ███ RD, geboren am █████████ 1939 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass der medizinische Sachverständige Dr. Pulst, den die Jugendkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten gehört hat, diesen bei der Untersuchung im Ermittlungsverfahren durch Verabreichung von Pervitin zum Reden gebracht habe.
§ 136a Abs. 1 Satz 1 StPO verbietet es, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten durch Verabreichung von Mitteln zu beeinträchtigen. Das gilt nicht nur für den Richter, der den Beschuldigten vernimmt. Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichts. Was dem Richter verwehrt ist, das ist auch dem Richtergehilfen verboten (vgl. Siegert, DRiZ 1953, 98, 99). Dies gilt auch für die Fälle des § 81 StPO. Das Verbot des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nicht auf das Hauptverfahren beschränkt. Es besteht in jeder Verfahrenslage, also auch im Ermittlungsverfahren. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift gilt das Verbot ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Eine Aussage, die unter Verletzung des Verbots zustande gekommen ist, darf nach Abs. 3 Satz 2 aaO selbst dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall verletzt worden.
Hierbei braucht nicht geprüft zu werden, ob Pervitin ein Mittel ist, das in jedem Fall die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung einschränkt. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ergibt, dass dem Angeklagten Pervitin injiziert wurde, weil dieser verstockt war und auf Fragen kaum mehr als ein Ja oder Nein zur Antwort gab, und dass es ihm dadurch gelungen ist, den Angeklagten etwas mehr zum Reden zu bringen. Der Sachverständige hat hiernach den Angeklagten durch Verabreichung von Pervitin dazu gebracht, mehr zu sagen, als er ohnehin sagen wollte. Gerade dies will § 136a StPO verhindern.
Die Jugendkammer hat entgegen dem Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO eine Aussage verwertet, welche der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber gemacht hat. Dabei braucht der Senat nicht grundsätzlich zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine rechtlich unzulässige Aussageverwertung, durch welche der Tatrichter das Gesetz verletzt, etwa schon darin zu finden ist, dass er ein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten verwertet, obwohl es auf Äußerungen gestützt ist, welche der Angeklagte unter Pervitineinwirkung getan hat. Die Urteilsgründe ergeben, dass im vorliegenden Fall der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber betont hat, er hätte von der beabsichtigten Tötung abgesehen, wenn er mit der Todesstrafe hätte rechnen müssen. Die Jugendkammer hat aus dieser Aussage des Angeklagten gefolgert, dass er bei der nötigen Willensanspannung durchaus in der Lage gewesen wäre, von dem beabsichtigten Tun, das er als unerlaubt erkannte, Abstand zu nehmen. Damit hat sie eine Aussage des Angeklagten verwertet, welche die Tat betrifft. Sie bezieht sich auf den Inhalt der Vorstellungen, welche der Angeklagte bei der Tat über deren strafrechtliche Folgen hatte. Diese Aussage durfte nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht verwertet werden.
Das Urteil kann auf der Verletzung des § 136a StPO beruhen. Es muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Sachrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |