Treffer
BGH Beschluss

Verwerfungen von Revisionen und Zurückweisung der Wiedereinsetzung im Strafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 757/83
Datum
22.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Wiedereinsetzung und Prozesskostenhilfe, der Angeklagte legt Revision ein. Die Wiedereinsetzung wird abgelehnt, weil sich die Nebenklägerin das schuldhafte Fristversäumnis ihres Vertreters zurechnen lassen muss; die nicht rechtzeitig begründete Revision der Nebenklägerin wird verworfen. Die Revision des Angeklagten wird ebenfalls als unzulässig verworfen, weil die Verteidigeraussage die Übernahme der Revisionsbegründung nicht hinreichend zum Ausdruck brachte. Prozesskostenhilfe wird nur insoweit gewährt, wie sich die Nebenklägerin gegen die Revision des Angeklagten wendet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schuldhafte Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; eine Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn die Partei das Verhalten ihres Vertreters nicht entlastet.

2

Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt und erfolgt keine wirksame Wiedereinsetzung, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3

Kurz gehaltene, pauschale Erklärungen des Verteidigers, dass der Verurteilte die Strafe für zu hoch halte, genügen nicht, um die notwendige Übernahmeverantwortung für die Revisionsbegründung glaubhaft zu machen.

4

Prozesskostenhilfe kann sachbezogen nur für solche Rechtsbehelfe gewährt werden, soweit Aussicht auf die effektive Wahrnehmung der Prozessposition besteht; die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann entbehrlich sein, wenn dies dem Zweck der Förderung genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Soldaten Horst Helmut A —— aus W., dort geboren am ███████ 1961, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1983

Tenor

1. Der Nebenklägerin wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie sich gegen die Revision des Angeklagten wendet; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Revision der Nebenklägerin zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

3. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 1983 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Nebenklägerin hat keinen Erfolg. Die Nebenklägerin muss sich die schuldhafte Fristversäumung ihres Vertreters zurechnen lassen (vgl. BGHSt 30, 309). Die nicht rechtzeitig begründete Revision der Nebenklägerin ist hiernach als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

2. Zur Begründung der Revision des Angeklagten hat der Verteidiger lediglich ausgeführt:

"Im ausdrücklichen Auftrag trage ich vor, dass der Verurteilte meint, dass die Strafe zu hoch sei, zumal eine Milderung im genannten Urteil gemäß § 49 StGB nicht vorgenommen worden ist (Bl. 183)."

Mit dieser Formulierung hat der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht, dass er die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernimmt.

FuhrmannHorstkotteNiepel
HerrmannRebitzki