Revisionsteilaufhebung: Fehlende Prüfung der Gesamtstrafe nach §55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 75/78
- Datum
- 03.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB ist zu prüfen, wenn frühere Verurteilungen in zeitlicher Beziehung zu den nun abgeurteilten Taten stehen und hieraus Auswirkungen auf die Gesamtstrafenbildung folgen können.
Wurde die für die Bildung einer Gesamtstrafe erhebliche Vorverurteilung nicht berücksichtigt oder geprüft, ist die diesbezügliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über ein berufsregelndes Verbot nach §70 StGB sollte von dem Tatrichter getroffen werden, der auch die Gesamtstrafe bemisst.
Ein Berufsverbot nach §70 StGB setzt hinreichende, konkrete Feststellungen voraus, dass die verurteilten Taten in Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit standen oder diese missbraucht wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus GC, den Kaufmann Anton K. ██████, geboren am ██████ 1928 in ███ (Westf.), wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. August 1977 im Ausspruch der Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als offen- 2. sichtbar unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der Verurteilung vom 3. September 1975 (UA S. 5) nicht geprüft hat. Die jetzt abgeurteilten Taten sind vor dieser Verurteilung begangen worden; sie können auch vor den in dieses Urteil einbezogenen ‚Vorverurteilungen‘, deren Daten nicht mitgeteilt werden, begangen worden sein (vgl. Bd. I Bl. 143 d. A.). Gegebenenfalls ist aus allen Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.“
Dem tritt der Senat bei. Mit der Gesamtstrafe hat der Senat auch das Berufsverbot aufgehoben. Es erscheint hier angemessen, dass der Tatrichter, der die Gesamtstrafe bemisst, auch die Ermessensentscheidung über das Berufsverbot (§ 70 StGB) trifft. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für ein Verbot, das Gewerbe eines Bauunternehmers oder Finanzierungsvermittlers auszuüben, darstellen. Der Angeklagte hat die abgeurteilten Taten nicht im Zusammenhang mit dem Gewerbe eines Bauunternehmers begangen. Er hat im Übrigen zwar in seiner Zeitungsanzeige Hilfen bei der Finanzierung angeboten; doch lassen die bisherigen Feststellungen nicht erkennen, dass er bei den abgeurteilten Betrugstaten gerade das Gewerbe eines Finanzierungsvermittlers missbraucht hat.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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