Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafen nach Einstellung zweier Anklagepunkte (§154 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 757/79
Datum
04.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil nach Verurteilung wegen Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung; zwei Fälle falscher Versicherung an Eides Statt wurden auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt. Der BGH weist die Sachrüge gegen die Verurteilungen als unbegründet zurück, hebt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafen wegen der Einstellung auf. Die Sache wird zur Neuentscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann die Grundlage für die Bildung einer Gesamtstrafe entfallen lassen und damit die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafen rechtfertigen.

2

Eine Einstellung nach §154 Abs.2 StPO berührt die Einzelstrafen in anderen, tragfähigen Verurteilungen nicht, sofern diese auf tatrichterlichen Feststellungen beruhen, die die Verurteilung tragen.

3

Eine bloß erhobene Sachrüge ist unbegründet, wenn die Revisionsschrift nicht konkret darlegt, inwiefern die tatrichterlichen Feststellungen oder die rechtliche Würdigung rechtsfehlerhaft sind.

4

Beeinträchtigt die Aufhebung bestimmter Anklagepunkte die Grundlage der Gesamtstrafen, ist die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und gegebenenfalls zur Entscheidung über die Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred ███ aus ████ ████, geboren am █████ in ██, wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor [REDACTED]

Tenor

1. Das Verfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt (Fälle 1 und 33 der Urteilsgründe) wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. August 1979 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Die allein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

2. Die Einstellung des Verfahrens wegen falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen hat auf die Einzelstrafen in den übrigen Fällen keinen Einfluss. Dagegen konnten die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel