Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen angeblichen Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 757/77
Datum
07.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein mit dem Ziel, eine Verurteilung wegen Raubes zu erreichen. Der BGH verwirft die Revision: Das Einsperren der Ehefrau diente nicht nachweislich als Mittel zur Wegnahme von Geld, und die vorübergehende Inbesitznahme der Handtasche erfolgte offenbar nur zur Adresssuche. Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht (§ 301 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des Raubes (§ 249 StGB) muss die Gewaltanwendung oder Drohung objektiv und subjektiv gerade dazu eingesetzt werden, die Wegnahme zu ermöglichen.

2

Das Einsperren einer Person kann Gewalt i.S. des Raubes sein, begründet diesen Tatbestand jedoch nur, wenn es bewusst als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wird.

3

Die vorübergehende Inbesitznahme einer Sache ohne Vorsatz der aneignenden Wegnahme begründet keinen Raub.

4

Bei der Revision der Staatsanwaltschaft prüft der BGH, ob die getroffenen Feststellungen die zur Annahme eines Straftatbestands erforderliche rechtliche Wertung tragen; fehlen hierfür Anhaltspunkte, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Roman █████ aus ███████, geboren ████████ 1948 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1977 wird verworfen.

Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes erstrebt, ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Ehefrau in der Wohnung eingeschlossen, um sie zu zwingen, „ihm zuzuhören, und seiner Aufforderung, zu ihm zurückzukehren, Nachdruck zu verleihen“ (UA S. 23). Die Handtasche, deren Inhalt er auf den Boden verstreut hatte, nahm er in der Hoffnung, die Adresse der Zeugin zu finden, an sich (UA S. 135). Diese Feststellungen ergeben auch in ihrem Zusammenhang nicht, dass der Angeklagte das Einsperren bewusst als Mittel zur Wegnahme des Geldes eingesetzt hat (vgl. BGHSt 14, 114; 20, 32, 33).

Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster