Revision der Staatsanwaltschaft wegen angeblichen Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 757/77
- Datum
- 07.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands des Raubes (§ 249 StGB) muss die Gewaltanwendung oder Drohung objektiv und subjektiv gerade dazu eingesetzt werden, die Wegnahme zu ermöglichen.
Das Einsperren einer Person kann Gewalt i.S. des Raubes sein, begründet diesen Tatbestand jedoch nur, wenn es bewusst als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wird.
Die vorübergehende Inbesitznahme einer Sache ohne Vorsatz der aneignenden Wegnahme begründet keinen Raub.
Bei der Revision der Staatsanwaltschaft prüft der BGH, ob die getroffenen Feststellungen die zur Annahme eines Straftatbestands erforderliche rechtliche Wertung tragen; fehlen hierfür Anhaltspunkte, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Roman █████ aus ███████, geboren ████████ 1948 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1977 wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes erstrebt, ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Ehefrau in der Wohnung eingeschlossen, um sie zu zwingen, „ihm zuzuhören, und seiner Aufforderung, zu ihm zurückzukehren, Nachdruck zu verleihen“ (UA S. 23). Die Handtasche, deren Inhalt er auf den Boden verstreut hatte, nahm er in der Hoffnung, die Adresse der Zeugin zu finden, an sich (UA S. 135). Diese Feststellungen ergeben auch in ihrem Zusammenhang nicht, dass der Angeklagte das Einsperren bewusst als Mittel zur Wegnahme des Geldes eingesetzt hat (vgl. BGHSt 14, 114; 20, 32, 33).
Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |