Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Hehlerei‑Verurteilung verworfen: Genehmigung durch Täuschung unwirksam

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 757/67
Datum
05.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Verurteilung wegen Hehlerei und berief sich darauf, die Geschädigte habe die Abhebung des Geldes genehmigt. Der BGH verwirft die Revision: Nach den Urteilsfeststellungen beruhte die Zustimmung der Geschädigten auf unwahren Angaben des Vortäters und beseitigt damit nicht die Rechtswidrigkeit der Vortat. Die tatrichterliche Schlussfolgerung, die Angeklagte habe den strafbaren Ursprung des Geldes gekannt, sei denkgesetzlich möglich und nicht zu beanstanden. Insgesamt zeigten die vorgebrachten Einwendungen nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Geschädigten aufgrund unwahrer Angaben des Vortäters erteilte Zustimmung zur Verfügung über entzogenes Vermögen beseitigt nicht die Rechtswidrigkeit der Vortat und schließt deshalb die Strafbarkeit wegen Hehlerei nicht aus.

2

Zur Verurteilung wegen Hehlerei kann die tatrichterliche Feststellung genügen, dass der Angeklagte den strafbaren Ursprung des empfangenen Vermögens kannte; diese Überzeugungsbildung ist zulässig, wenn sie auf denkgesetzlich möglichen Schlussfolgerungen aus den Umständen beruht.

3

Angaben, die sich im Revisionsverfahren als bloße Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung darstellen, rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.

4

Die Feststellung, dass eine empfangene Zuwendung nicht als persönliche Schenkung zu werten ist, sondern aus einer strafbaren Vortat herrührt, kann aus Indizien über die Umstände der Übergabe hergeleitet werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 28. April 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Steuerbevollmächtigte Christa ███ aus ██, geboren ████████████ 1928 in ███, - Sachbezeichnung: ████████████ - wegen Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten ███ gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 28. April 1967 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte ███ wegen Hehlerei verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Ihre Einzelausführungen zur Sachrüge finden aus folgenden Gründen nicht durch:

Der Einwand, die Verurteilung wegen Hehlerei sei rechtsfehlerhaft, weil Frau ████████, die durch die strafbare Vortat (Untreue) █████████ geschädigt wurde, die Abhebung der 8.100 DM von dem Konto genehmigt habe und das Urteil die Möglichkeit offen lasse, dass dies vor der Übergabe der 1.620 DM (eines Teilbetrages der abgehobenen 8.100 DM) an die Angeklagte geschehen sei, scheitert bereits daran, dass Frau ████████ nach den Feststellungen der Strafkammer es bei der Abhebung der 8.100 DM nur deshalb bewenden ließ, weil sie auf Grund unwahrer Angaben des Vortäters ███████, des Mitangeklagten ██, irrigerweise glaubte, dass die Provisionsforderung von 8.100 DM gegen sie bestehe und die abgehobenen 8.100 DM in voller Höhe zur Begleichung dieser Forderung verwertet worden seien. Eine solche „Genehmigung“ schließt weder die Rechtswidrigkeit der Vortat noch die Rechtswidrigkeit der von der Angeklagten verübten Hehlerei aus.

Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite sind ebenfalls unbegründet. Das Urteil stellt fest, die Angeklagte, die zur Tatzeit die Steuerberatungsabteilung ██ bearbeitete, habe genau gewusst, dass es sich um mittels strafbarer Handlung erlangtes, einem Mandanten entzogenes Geld aus der Vergleichs- und Konkursabteilung ███ handelte. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon laut Urteilsgründen daraus gewonnen, dass ███████, der in der Vergleichs- und Konkursabteilung █████████ arbeitete und der Angeklagten die 1.620 DM mit den Worten übergab, dass er ihr dieses Geld schenke, finanziell nicht wesentlich besser gestellt war als die Angeklagte, dass der Angeklagten klar war, bei dem Geld handle es sich nicht um eine Zuwendung für das uneheliche Kind der Angeklagten, dessen Erzeuger ███████ war, dass zwischen der Angeklagten und ███████ keine persönlichen Beziehungen mehr bestanden, und dass die Angeklagte sich trotz dieser Umstände mit der Erklärung, er schenke ihr das Geld, ohne weiteres zufrieden gab. Die Schlüsse, welche die Strafkammer hierbei gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige Einwendungen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt