Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger summarischer Strafzumessung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 75/67
Datum
09.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Urteil keine selbständige, in sich geschlossene Strafzumessung enthielt, sondern unzulässigerweise auf die Strafzumessungsgründe eines anderen Urteils verwies. Dies stellt einen durch die allgemeine Sachrüge rügbarem Rechtsmangel dar. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss einen selbständigen, in sich geschlossenen Strafausspruch enthalten; eine allein summarische Bezugnahme auf Strafzumessungsgründe eines anderen Urteils genügt nicht.

2

Die summarische Bezugnahme auf die Strafzumessung eines anderen Urteils, das eine andere Tat betrifft, ist unzulässig und begründet einen Rechtsmangel.

3

Ein derartiger Mangel im Strafausspruch ist durch die allgemeine Sachrüge rügbare Verfahrensrüge.

4

Bei Feststellung eines nicht in sich geschlossenen Strafausspruchs hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Eine weitergehende Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 28. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried ██ aus ███, geboren ███████ 1930 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. März 1967 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 28. November 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Zu Nr. 1:

Das Urteil enthält im Strafausspruch keine selbständige, in sich geschlossene Strafzumessung, sondern begnügt sich insoweit mit unzulässigen summarischen Bezugnahmen auf die Strafzumessungsgründe und den Lebenslauf in dem Urteil der Großen Ferienstrafkammer vom 9. September 1966 (UA S. 2, 9/10), das eine andere Tat betrifft. Dies ist ein auf die allgemeine Sachrüge zu beachtender Rechtsmangel, durch den der Angeklagte beschwert sein kann.

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