Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 755/68
Datum
11.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Streitpunkt war, ob die Wegnahme von Geld durch einen nicht ermittelten Mittäter dem Angeklagten zugerechnet werden könne. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Sicherungsverwahrung und der Strafausspruch halten der rechtlichen Prüfung stand; Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlichem Diebstahl ist ein Täter für die durch einen Mittäter vollendete Wegnahme strafrechtlich verantwortlich, wenn diese im Rahmen des gemeinsamen Einverständnisses lag, auch wenn er von der konkreten Wegnahme nichts wusste.

2

Die Zuschreibung der Wegnahmehandlung zu einem bestimmten Mittäter kann als tatsächliche Feststellung aus der Gesamtschau der Umstände und Indizienordnung gezogen werden.

3

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung und der Strafausspruch bleiben bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die gerichtliche Prüfung keinen Rechtsfehler ergibt.

4

Auf die Strafe ist Untersuchungshaft anzurechnen; die nach dem 4. Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, angerechnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Oktober 1968

Rubrum

5 StR 755/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gartenarbeiter Horst ███ aus ██, geboren ██████ 1933 in ██ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Oktober 1968 wird verworfen.

Die nach dem 4. Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung. Das Landgericht nimmt insbesondere mit Recht an, dass der gemeinschaftliche schwere Diebstahl nicht nur versucht, sondern vollendet worden ist.

Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte mit einem nicht ermittelten Mittäter „Erich“ nachts in ein Haus ein, in dem sich ein Pelzlager der Firma ██████ befindet. Beide „wollten aus dem Hause alles Stehlenswerte stehlen, insbesondere hatten sie es auf die wertvollen Pelze ██████████. Sie gelangten durch die Büroräume der Firma in das Pelzlager. Dort trug der Angeklagte einige Pelze zusammen, bis er bemerkte, dass „Erich“ sich entfernt hatte. Als der Angeklagte bald darauf Polizei kommen sah, versteckte er sich. Er wurde aber gefunden und festgenommen. Am nächsten Tage entdeckte der Kaufmann ██████, dass aus seinen Geschäftsräumen rund 700 DM entwendet worden waren, die in einem unverschlossenen Schreibtisch gelegen hatten.

1. Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, dass das Geld von dem Mittäter „Erich“ gestohlen worden ist. Das ist eine tatsächliche Feststellung. Die Revision meint zu Unrecht, sie sei nicht einwandfrei, denn sie beruhe nur darauf, dass das Geld beim Angeklagten nicht gefunden worden sei. In Wahrheit zieht das Landgericht seine Folgerung in rechtlich unangreifbarer Weise aus der Gesamtheit der einzelnen festgestellten Tatsachen, insbesondere daraus, dass die beiden Täter auch in den Büroräumen waren.

2. Das Landgericht geht ferner davon aus, dass der Angeklagte auch gewillt war, „Geld mitzunehmen, wenn er solches finden würde“, und dass daher sein Mittäter „im Rahmen des Einverständnisses des Angeklagten“ handelte, als er das Geld stahl. Diese ohnehin sehr naheliegende Feststellung begründet das Landgericht in rechtlich fehlerfreier Weise. Die Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Für die Vollendung des gemeinschaftlichen Diebstahls durch seinen Mittäter ist der Angeklagte, wie das Landgericht mit Recht ausführt, auch dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er von der Wegnahme des Geldes nichts wusste.

3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung halten der rechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

JustizhauptsekretärSiemerHerrmann
SarstedtSchmittDr. Borker