Treffer
BGH Urteil

Revision zu PSchG-Verstößen: Schuldspruch bestätigt, Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 755/52
Datum
20.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, versuchter Verschleppung und fortgesetzter Nötigung verurteilt. Die Revision wird in der Schuldfrage verworfen; die Vorwürfe der Verteidigung in der Revisionsinstanz sind unbeachtlich, weil sie nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden. Die Strafzumessung weist jedoch Rechtsfehler auf (u.a. gesetzesfremde Strafzwecke, Verwertung politischer Vorstrafen) und das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Weitergabe von Informationen über eine andere Person an Stellen, die politische Verfolgung betreiben können, erfüllt den Tatbestand der Mitteilung nach § 1 Abs. III PSchG; es genügt bereits die bloße Möglichkeit einer dadurch bewirkten Gefährdung.

2

Eine in der Revisionsinstanz erstmals erhobene Sachrüge oder Entschuldigungslage (z. B. Putativnotstand) bleibt unberücksichtigt, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen wurde; neue Tatsachen sind in der Revision grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

3

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter keinen gesetzesfremden Strafzweck einführen; die Zuschreibung einer strafschärfenden Wirkung politischer Vorstrafen oder politisch motivierten früheren Kampfhandlungen ist unzulässig.

4

Erweist sich die Strafzumessung als durch Rechtsfehler belastet, hat das Revisionsgericht insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache an das Tatgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht darf nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Tatrichters setzen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ofensetzer Heinz ████, geboren ██ ██ 1916 in ████, zuletzt wohnhaft in ████ (Mecklenburg), ███straße O, zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis ███,

wegen Verbrechens nach § 1 Abs. I, III, § 2 Abs. I des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Westram, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Juli 1952 in der Schuldfrage bestätigt und die Revision insoweit verworfen.

In der Straffrage wird das angefochtene Urteil nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen „fortgesetzten Verstoßes gegen § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951, wegen versuchter Verschleppung in zwei Fällen gemäß § 2 des gleichen Gesetzes, sowie wegen fortgesetzter Nötigung, teilweise begangen in Tateinheit mit der Aufforderung zur Begehung des Verbrechens der Verschleppung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren“ verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung materieller und formeller Rechtsvorschriften. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die formelle Beanstandung ist nicht näher ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. II Satz 2 StPO).

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht trägt die Revision vor, das angefochtene Urteil lasse die Frage offen, ob der Angeklagte sich in einem Putativ-Notstand befunden habe. Dieser Rüge kommt keine Bedeutung bei, weil nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht darauf berufen hat, dass er aus Furcht vor eigener Bestrafung gehandelt habe. Die Darlegungen der Strafkammer weisen vielmehr andere, eigennützige Motive des Beschwerdeführers aus, sodass mithin die Erörterung über eine etwaige Anwendung des § 54 StGB nicht erforderlich war. Alle durch das Rechtsmittel neu vorgetragenen Tatsachen können aber in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.

3.) Auch die Nachprüfung des Urteils im Übrigen – auf die allgemeine Sachrüge hin – ergab im Umfang der Schuldfrage Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht.

a) Zutreffend wendet das Landgericht die Vorschrift des § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. für Berlin 1951, Nr. 33 S. 417–418) an, insoweit die „Spitzeltätigkeit“ des Angeklagten in Betracht kommt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Juni 1951 bis zum 10. Februar 1952 „Informationen über den Flüchtling ████, aber auch über andere Personen“ gegen Entgelt an den SSD in Parchim weitergegeben. „Er erschien durchschnittlich alle 14 Tage beim SSD in Parchim und nahm dort auch Anweisungen, weiteres Material zu beschaffen, entgegen, die er auch jeweils durchführte.“ Insbesondere war die politische Polizei des Ostens stark an der Person des ████ interessiert, weil dieser als Mitglied einer in der Ostzone tätigen Widerstandsgruppe die Verbindung zu freiheitlichen Organisationen Westberlins hergestellt hatte und gerade ihm die Flucht nach Westberlin gelungen war, während die meisten anderen Mitglieder der in Rede stehenden Widerstandsgruppe verhaftet und zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt worden waren.

Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, dass sich die Weitergabe von Informationen als „Mitteilung über einen anderen“ im Sinne des § 1 Abs. III des Personenschutzgesetzes (PSchG) darstellt. Weiterhin sind im vorliegenden Fall auch diejenigen Personen, über welche Nachrichten weitergegeben wurden, durch diese „Mitteilungen“ der Gefahr ausgesetzt worden, „aus politischen Gründen verfolgt zu werden“. Denn jeder politischen Verfolgung, insbesondere allen Verschleppungen gemäß § 2 PSchG, muss notwendigerweise die Beschaffung von Informationen über die Anschriften und Lebensgewohnheiten der Betroffenen vorausgehen. Weiterhin ist jedenfalls für das Gebiet Westberlins und mindestens hier – hinsichtlich des besonders gefährdeten ████ – ohne Weiteres die Möglichkeit gegeben, dass der Weitergabe von Informationen die Verschleppung im Sinne des § 2 PSchG nachfolgen sollte. Nach dem Wortlaut des § 1 PSchG erfüllt aber schon die bloße Möglichkeit einer durch die Mitteilung verursachten Gefährdung den gesetzlichen Tatbestand („Gefahr aussetzt“). Da auch die sonstigen Merkmale des § 1 PSchG vorliegen, ist daher der insoweit erfolgte Schuldspruch unbedenklich.

b) Hinsichtlich der weiteren Verurteilungen wegen versuchter Verschleppung in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Nötigung in Tateinheit mit Aufforderung zur Begehung des Verbrechens der Verschleppung ist das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

4.) In der Straffrage jedoch konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Zu Recht hebt die Revision hervor, dass die Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler aufweisen. Das Landgericht hält die Höhe der Strafe unter anderem auch „zum Schutze der Westberliner Öffentlichkeit“ für erforderlich. Es führt damit den Gesetzeszweck bei der Erörterung der Straffrage in unzulässiger Weise schärfend ein. Ein weiterer Rechtsverstoß ist darin zu finden, dass die politische Vorstrafe des Angeklagten mit rechtsirrigen Ausführungen zu seinen Ungunsten herangezogen wird. Es hätte im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensfreiheit gelegen, dem Beschwerdeführer seinen politischen Kampf mildernd anzurechnen oder nicht. Ein unzulässiger Ermessensverstoß liegt jedoch dann vor, wenn einem Täter sein gegen das Nazi-Regime gerichteter Kampf – gleichgültig mit welcher Begründung dies geschieht – strafschärfend zugerechnet wird. Dass die Strafkammer dies hier getan hat, ist mindestens nicht mit Sicherheit auszuschließen. In dem erörterten Umfang war das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Denn, wenn auch die Höhe der Strafe an sich nicht zu beanstanden gewesen wäre, so ist das Revisionsgericht jedoch insoweit gesetzlich gehindert, eigenes Ermessen auszuüben. Dies bleibt allein dem Tatrichter vorbehalten.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs. II Satz 1 StPO zu beachten haben, wonach zwar die bisherige Strafhöhe nicht überschritten, jedoch erreicht werden darf. Weiterhin sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass in vorliegendem Fall wegen der Schwere der Tat die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen erforderlich erscheint (§ 140 Abs. II StPO). Bislang konnte dieser Gesichtspunkt nur aus dem Grunde nicht berücksichtigt werden, weil eine derartige Rüge nicht rechtzeitig erhoben wurde.

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.

Dr. KoffkaDr. NeumannSchmidt
SarstedtSiemer

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