Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 754/93
- Datum
- 11.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist nur erfüllt, wenn der Täter eine Urkunde derart hergestellt oder gebraucht hat, dass dies ohne Wissen und Willen des Ausstellers geschieht.
Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch berichtigen, wenn ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche nachteilige Erkenntnisse gewonnen werden können.
Die bloße Überlassung von Blankoformularen an Dritte begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für ein entgegenstehendes Wissen oder einen entgegenstehenden Willen der Aussteller keine taugliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung.
Das bloße Vorliegen mehrerer Straftatbestände begründet nicht automatisch eine strafschärfende Feststellung; für eine Strafschärfung ist vielmehr die nachweisbare Verstrickung der Betroffenen in die weiteren Tathandlungen oder ein besonderes Gewicht dieser Taten erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. September 1993
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1994
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch des Urteils teilweise nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt mit der Maßgabe erfolglos, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Tatbestand des § 267 StGB wäre nur erfüllt, wenn er die ihm überlassenen Blankoanträge ohne Wissen und Willen seiner vermeintlichen Mandanten (UA S. 5) beziehungsweise abredewidrig ausgefüllt und dem Amtsgericht vorgelegt hätte (vgl. Tröndle in LK, 40. Aufl., § 267 Rn. 19; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 267 Rn. 19a; RGSt 62, 1991).
Hierzu verhält sich das Urteil nicht; und von selbst versteht sich das auch nicht, weil es den Betroffenen letztlich gleichgültig sein konnte, was mit ihren Blankoanträgen geschah. Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen, weil auszuschließen ist, dass in neuer Hauptverhandlung zusätzliche, nachteilige Erkenntnisse gewonnen werden können.
Eine solche Entscheidung muss den Strafaussprach nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1993, 2759, 2760).
Dass der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts zwei Straftatbestände erfüllt hat, war für dieses kein bestimmender Umstand im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (UA S. 6).
Im Übrigen wäre die Verstrickung der Antragsteller in die Betrügereien des Angeklagten ein zulässiger Strafschärfungsgrund.“
Dem tritt der Senat bei.
(Unterschriften: Laufhütte, Horstkotte, Harms, Schäfer, Basdorf)