Revision wegen Verwertungsverbots von Vorstrafen: Aufhebung der Strafaussprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 754/79
- Datum
- 18.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafgerichte dürfen bei der Strafzumessung Strafen und Zuchtmittel nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten, wenn deren Verwertung nach §§ 49, 58 Abs. 4 BZRG unzulässig ist.
Selbst wenn die Überzeugung von der Schuld aus anderen Gründen gewonnen wurde, rechtfertigt eine mögliche unzulässige Verwertung von Vorstrafen die Aufhebung der Strafaussprüche, wenn ihr Einfluss auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist nicht ausschließbar, dass das Gericht bei Wegfall der unzulässigen Verwertungen zu einer milderen Strafzumessung gelangt wäre, sind Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Weitergehende Verfahrensrügen können als offensichtlich unbegründet verworfen werden, sofern sie keinen zur Aufhebung führenden Mangel aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Sc ██ aus HOD, Klaus, geboren am ██████ 1954 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die wegen Vermögensdelikten verhängten Strafen und Zuchtmittel (UA S. 4) durfte der Tatrichter aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 1979 zutreffend angeführten Gründen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten (§§ 49, 58 Abs. 4 BZRG). Dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten unter Verletzung dieses Verwertungsverbotes gewonnen hat, kann nach den Urteilsgründen ausgeschlossen werden. Doch haben die genannten Verurteilungen möglicherweise einen Einfluss auf die Strafzumessung gehabt. Zwar hat der Tatrichter nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils die „relativ geringe Vorbelastung durch Vermögensdelikte“ zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 38). Es ist aber möglich, dass er im Ergebnis zu einer günstigeren Beurteilung gekommen wäre, wenn er statt einer geringfügigen Vorbelastung durch Vermögensdelikte überhaupt keine einschlägigen Strafen und Zuchtmittel zugrunde gelegt hätte. Aus diesem Grunde haben die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
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