Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freispruch wegen Betrugs (Rückfall) mangels Täuschungsnachweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 7/54
Datum
05.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in der Vorinstanz wegen Betrugs im Rückfall verurteilt; der BGH hat auf Revision aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Entscheidungsrelevant war, dass die Feststellungen keinen klaren Beleg dafür liefern, wer tatsächlich getäuscht wurde und ob der Angeklagte über seine Zahlungsunfähigkeit bewusst war. Äußerungen des Angeklagten und die Verfahrensumstände schließen eine Täuschung über Barzahlung oder Sicherheitsleistung aus. Mangels nachgewiesenem Vorsatz ist ein Schuldspruch nicht haltbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs muss festgestellt sein, welche Person tatsächlich in entscheidungserheblicher Weise über Umstände getäuscht worden ist; unklare oder alternative Darstellungsvarianten genügen nicht.

2

Die Erklärung eines Zahlungspflichtigen, er werde die Begleichung "mit dem anderen klären", stellt keine ausdrückliche Darstellung seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur sofortigen Barzahlung dar.

3

Eine Täuschung über die Fähigkeit zur Sicherheitsleistung rechtfertigt eine Verurteilung nur, wenn der Täter wusste, dass der Leistende von dem Gläubiger bei unbekannten Kunden Sicherheitsleistungen verlangt.

4

Die blosse Zahlungsunfähigkeit begründet keinen Betrug, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Täter sich seiner Unfähigkeit zur Tatzeit bewusst war (Vorsatz fehlt).

5

Bei Freispruch sind die Kosten nach den einschlägigen Vorschriften der StPO zu verteilen; besondere Zuordnungen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO finden nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 7. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Bernhard ██ aus HC, geboren am ████ ███ in ██ i. E., wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka-Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11.2.1953 unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 9.6.1953 das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut wegen Betruges im Rückfall zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auf die Dauer von 3 Jahren ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. Die Verurteilung wegen Betruges ist rechtsirrig.

Das Urteil meint, sowohl Hal als auch ████ seien über die Fähigkeit des Angeklagten zur Barzahlung und zur Sicherheitsleistung getäuscht worden. Die Annahme, dass Hal getäuscht worden sei, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass die Zentrale der Gemeinschaft der Autovermietungsfirmen, bei der der Wagen bestellt wurde, nicht Hal, sondern ██████, den Fahrer des Wagens, verständigte und dass dieser die Fahrt ohne vorheriges Wissen des Hal ausführte. Dann kann aber nicht ██████, sondern allenfalls Teuber getäuscht worden sein. Das allein würde allerdings Betrug durch Täuschung über die Fähigkeit zur Barzahlung und Sicherheitsleistung nicht ausschließen.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte über seine Fähigkeit zur Barzahlung getäuscht habe, ist aber mit der Annahme gleichzeitiger Täuschung über die Fähigkeit zur Sicherheitsleistung nicht vereinbar. Die Frage einer Sicherheitsleistung konnte nur auftauchen, wenn die Fahrt nicht bar bezahlt werden sollte. In diesem Falle kam es auf die Fähigkeit zur Barzahlung überhaupt nicht an. Die Annahme, dass der Angeklagte über seine Fähigkeit zur Barzahlung getäuscht habe, steht außerdem im Widerspruch zu der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten, er habe Teuber gefragt, wie es mit der Begleichung der Fahrtkosten sei, worauf Teuber ihm erwidert habe, dass er das mit Hal in Ordnung bringen solle. Wer in dieser Weise fragt, bringt nicht zum Ausdruck, dass er fähig und willens sei, die Fahrtkosten bei Beendigung der Fahrt bar zu zahlen. Wer so antwortet, ist nicht über Willen und Fähigkeit des Fahrgastes zur Barzahlung getäuscht.

Die weitere Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte über seine Fähigkeit zur Sicherheitsleistung getäuscht habe, kann die Verurteilung wegen Betruges gleichfalls nicht rechtfertigen. Betrug durch Täuschung über die Fähigkeit zur Sicherheitsleistung würde voraussetzen, dass Hal Fahrten auf Kredit für ihm unbekannte Personen nur gegen Sicherheitsleistung ausführte und dass der Angeklagte das wusste. Die erste Voraussetzung stellt das Urteil zwar fest. Die Feststellungen ergeben aber, dass dem Angeklagten dieser Geschäftsbrauch des Hal offensichtlich nicht bekannt war, dass er auch dem Angeklagten gegenüber infolge des unbeabsichtigten Irrtums über seine Person gar nicht angewandt werden sollte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten daher zu Unrecht wegen Betruges durch Täuschung über die Fähigkeit zur Barzahlung und zur Sicherheitsleistung verurteilt.

Der Angeklagte könnte sich allenfalls eines Betruges schuldig gemacht haben, indem er über seine Fähigkeit täuschte, die Fahrtkosten in angemessener Zeit bezahlen zu können. Dass er hierzu nicht fähig war, stellt das Urteil zwar fest. Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt und offenbar auch nicht feststellen können, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit dieser Unfähigkeit bewusst war. Dass eine erneute Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis führen werde, erscheint ausgeschlossen, zumal bereits in dem ersten Urteil der Strafkammer festgestellt worden ist, dass der Angeklagte nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ein optimistischer Mensch sei, der alles in einem rosigen Licht sehe.

Der Angeklagte war daher freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 473 StPO. Die Bestimmung des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Satzteil, nach der die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen unter bestimmten Umständen der Landeskasse aufzuerlegen sind, ist nicht anwendbar, weil ihre Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Jene Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Anlass.

SchmittDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaSchmitt