Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 752/79
Datum
22.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den im Urteil verfügten Ausspruch über Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgegenstand war, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sowie die für die Anordnung herangezogenen Vorverurteilungen (u.a. Mindestfreiheitsstrafen, Symptomtaten) hinreichend dargelegt sind. Die Begründung enthielt diesbezüglich erhebliche Lücken, sodass eine Überprüfung nicht möglich war. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Urteil die formellen Voraussetzungen und die zur Anordnung herangezogenen Vorstrafen so darstellt, dass deren Umfang und Relevanz überprüfbar sind.

2

Insbesondere ist im Urteil darzustellen, ob eine der herangezogenen Vorverurteilungen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr umfasste, soweit dies für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB maßgeblich ist.

3

Werden frühere Taten als ‚Symptomtaten‘ bezeichnet, hat das Tatgericht im Urteil die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, aus denen der Symptomcharakter hervorgeht.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Rückfallverjährung und zum Sachverhalt der Vorverurteilungen (vgl. §§ 66 Abs. 3, 48 Abs. 4 StGB), kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Sicherungsverwahrung nicht überprüfen und hat den Ausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 24. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf K. ███ aus ███████, dort geboren ███████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Nr. 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 24. Juli 1979 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Januar 1980 hat vorgelegen.

Gründe

Zu seinem Antrag auf Teilaufhebung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Schon die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind im Urteil nicht ausreichend dargetan. Zu der vom Landgericht herangezogenen Verurteilung vom 17. Oktober 1975 (UA S. 5, 14) teilt das Urteil lediglich die erkannte Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit, so dass nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob für eine der beiden abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (vgl. BGHSt 24, 243). Ob im Ergebnis schon die Verurteilungen vom 3. März 1965 und vom 5. März 1971 die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB rechtfertigen, ist ebenfalls nicht überprüfbar, weil die im Urteil mitgeteilten Tatsachen – bei Außerachtlassung der Verurteilung vom 17. Oktober 1975 – keinen hinreichenden Aufschluss über die Frage der Rückfallverjährung i. S. der §§ 66 Abs. 3, 48 Abs. 4 StGB geben. Die Urteilsgründe lassen insbesondere aber jede Darstellung der Tatsachen vermissen, die die am 17. Oktober 1975 abgeurteilten Diebstähle als ‚Symptomtaten‘ kennzeichnen sollen. Der Tatrichter ist schon im Allgemeinen gehalten, im Urteil den Sachverhalt mitzuteilen, der den nach § 66 Abs. 1 StGB herangezogenen Vortaten zugrunde liegt (BGH in MDR 1957, 562; BGHSt 21, 263; BGHSt 24, 153, 156). Dies gilt im besonderen Maße, wenn, wie hier, der Symptomcharakter der herangezogenen Vortat (Diebstahl) für den festgestellten Hang zur schweren seelischen und körperlichen Schädigung der Opfer (UA S. 16) keineswegs offenkundig ist.“

Dem schließt sich der Senat an.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki