Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags nach Zeugnisverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 752/77
- Datum
- 10.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine Zeugin ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ausübt, schließt dies eine spätere Vernehmung nicht von vornherein aus, sofern Tatsachen vorgetragen werden, die eine geänderte Aussagebereitschaft plausibel machen.
Der Tatrichter hat bei einem erneuten Beweisantrag die vorgetragenen tatsächlichen Umstände auf ihren Gehalt zu prüfen und darf nicht allein wegen vorausgegangener Zeugnisverweigerung den Antrag als unzulässige Beweiserhebung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abweisen.
Substantiiert vorgetragene Tatsachen, die eine Änderung der Zeugnisbereitschaft begründen können, sind für die Zulassung der Vernehmung zu berücksichtigen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht, aber ein vollständiges Ausblenden der vorgetragenen Anhaltspunkte ist unzulässig.
Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags unter Vernachlässigung der Prüfung vorgetragener Umstände stellt einen verfahrensfehler dar, der revisionsrechtlich zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 28. Juli 1977
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Wolfgang M. aus G., dort geboren ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28. Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung des auf die Vernehmung der Zeugin Christine gerichteten Beweisantrages vom 28. Juli 1977 (Bd. II Bl. 244 R, 247, 248 d. A.) beanstandet, hat Erfolg; der Senat braucht deshalb nicht auf die anderen Revisionsangriffe einzugehen.
Zwar hat die Zeugin Christine ██ in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 1977 ihr Zeugnis nach § 52 StPO verweigert (Bd. II Bl. 238 d. A.). Der Verteidiger hat jedoch in der Begründung des drei Tage später gestellten Beweisantrages geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse im Hinblick auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes inzwischen geändert hätten, und diese Behauptung mit näheren tatsächlichen Darlegungen belegt. Er hat in der Begründung des Beweisantrages unter anderem vorgetragen, die Zeugin Christine M. habe ihrer Mutter am Abend des 25. Juli 1977 erklärt, sie sei bereit, „nunmehr die Wahrheit zu bekunden“.
Unter diesen Umständen durfte der Tatrichter nicht von vornherein davon ausgehen, dass die Zeugin an ihrer Zeugnisverweigerung festhalten würde und dass sich deshalb der Beweisantrag vom 28. Juli 1977 auf eine unzulässige Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) richtete.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |