Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags nach Zeugnisverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 752/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Göttingen auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist die erfolgreiche Verfahrensrüge: Der Tatrichter hat den Antrag auf Vernehmung einer Zeugin abgelehnt, obwohl der Verteidiger substantiiert darlegte, dass sich deren Bereitschaft zu aussagen geändert habe. Eine pauschale Annahme der fortdauernden Zeugnisverweigerung war unzulässig, sodass die Ablehnung des Beweisantrags aufzuheben war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn eine Zeugin ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ausübt, schließt dies eine spätere Vernehmung nicht von vornherein aus, sofern Tatsachen vorgetragen werden, die eine geänderte Aussagebereitschaft plausibel machen.

2

Der Tatrichter hat bei einem erneuten Beweisantrag die vorgetragenen tatsächlichen Umstände auf ihren Gehalt zu prüfen und darf nicht allein wegen vorausgegangener Zeugnisverweigerung den Antrag als unzulässige Beweiserhebung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abweisen.

3

Substantiiert vorgetragene Tatsachen, die eine Änderung der Zeugnisbereitschaft begründen können, sind für die Zulassung der Vernehmung zu berücksichtigen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht, aber ein vollständiges Ausblenden der vorgetragenen Anhaltspunkte ist unzulässig.

4

Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags unter Vernachlässigung der Prüfung vorgetragener Umstände stellt einen verfahrensfehler dar, der revisionsrechtlich zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 28. Juli 1977

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Wolfgang M. aus G., dort geboren ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28. Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung des auf die Vernehmung der Zeugin Christine gerichteten Beweisantrages vom 28. Juli 1977 (Bd. II Bl. 244 R, 247, 248 d. A.) beanstandet, hat Erfolg; der Senat braucht deshalb nicht auf die anderen Revisionsangriffe einzugehen.

Zwar hat die Zeugin Christine ██ in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 1977 ihr Zeugnis nach § 52 StPO verweigert (Bd. II Bl. 238 d. A.). Der Verteidiger hat jedoch in der Begründung des drei Tage später gestellten Beweisantrages geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse im Hinblick auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes inzwischen geändert hätten, und diese Behauptung mit näheren tatsächlichen Darlegungen belegt. Er hat in der Begründung des Beweisantrages unter anderem vorgetragen, die Zeugin Christine M. habe ihrer Mutter am Abend des 25. Juli 1977 erklärt, sie sei bereit, „nunmehr die Wahrheit zu bekunden“.

Unter diesen Umständen durfte der Tatrichter nicht von vornherein davon ausgehen, dass die Zeugin an ihrer Zeugnisverweigerung festhalten würde und dass sich deshalb der Beweisantrag vom 28. Juli 1977 auf eine unzulässige Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) richtete.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann