Revision teilweise stattgegeben – Betrug in Fall 1 aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 752/68
- Datum
- 11.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss den Inhalt des Beweisantrags und den Inhalt des Ablehnungsentscheids wiedergeben; sonst ist die Verfahrensrüge unzulässig.
Eine Strafverurteilung wegen Betrugs darf nicht auf inneren Widersprüchen der Feststellungen zum Bestehen oder zur Fälligkeit einer behaupteten Schuld beruhen; widersprüchliche Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ergeben die Umstände eher eine Drohung oder Nötigung, hat das Tatgericht in der erneuten Hauptverhandlung auch zu prüfen, ob Tatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) oder der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt sind.
Ein hoher Blutalkoholwert begründet nicht automatisch Unzurechnungsfähigkeit; die Schuldfähigkeit ist durch Prüfung der konkreten Umstände zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 10. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Vertreter Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1921 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ███████ als ████████████, Justizhauptsekretärin als ██████████████ der ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 10. Juli 1968, soweit es ihn im Falle ██████ verurteilt, und in den übrigen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revisionsbegründung teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des Beweisantrages noch den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mit.
2. Die Sachrüge ist begründet, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Witwe Hardung (Fall 1 der Urteilsgründe) angreift.
Das Urteil geht davon aus, der Angeklagte habe Frau ██████ u. a. dadurch getäuscht, dass er ihr durch Vorlegung eines Schuldscheines vorspiegelte, █████ schulde ihm 800 DM, obwohl in Höhe von 400 DM überhaupt keine Schuld und in Höhe von weiteren 400 DM (Vergütung für künftige Bemühungen des Angeklagten um einen Arbeitsplatz für █████) jedenfalls keine fällige Schuld bestanden habe. Es begründet Letzteres mit der Erwägung, dass kein Anhalt für eine Vorleistungspflicht des ██████ bestehe. Dies widerspricht Feststellungen an anderer Stelle der Urteilsgründe. Danach erklärte ███████ dem Angeklagten bei Aushändigung und Übergabe des ████████████████, er, der Angeklagte, könne sich diese 400 DM sofort nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei ██████ abholen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Witwe ██████ kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.
Die Feststellungen über das weitere Verhalten des Angeklagten in diesem Falle (Äußerung des Angeklagten zu Frau ████████, er werde █████ anzeigen, wenn Frau ████████ die Schuld nicht unverzüglich bezahle) sprechen im Übrigen dafür, dass der Angeklagte Frau ████████ im Wesentlichen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Hergabe der 800 DM bestimmte. Der Tatrichter wird aus diesem Grunde in der neuen Hauptverhandlung auch prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Nötigung (§ 240 StGB) oder wegen Erpressung (§ 253 StGB) strafbar ist.
3. Die Einwendungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG), teilweise begangen in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) und mit Trunkenheit am Steuer (§ 316 Abs. 2 StGB) (Fall 2 der Urteilsgründe), gehen fehl.
Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dem Vergehen gegen § 316 Abs. 2 StGB gemäß § 51 Abs. 1 oder 2 StGB infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Sie hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint, diejenigen des Abs. 2 nicht ausschließen können (UA S. 3).
Die Entscheidung ist rechtsfehlerfrei. Dass der Angeklagte, wie die Revision vorträgt, zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 3 ‰ hatte, zwingt nicht zu dem Schluss, dass er zurechnungsunfähig war.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, übersieht, dass der Angeklagte das Vergehen gegen § 142 StGB und das fahrlässige Vergehen gegen § 316 Abs. 2 StGB an zwei verschiedenen Tagen begangen hat. Das Urteil stellt als Tattag für das erste dieser Vergehen den 20. und als Tattag für das zweite Vergehen den 29. Juni 1967 fest.
4. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe zur Zeit der Taten infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.
Die rechtsfehlerhafte Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe kann auch den weiteren Strafausspruch beeinflusst haben.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |