Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Abrechnungsbetrugs: Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 752/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen einen Freispruch wegen Abrechnungsbetrugs eingelegt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Angeklagten ließen Behandlungsscheine eines zugelassenen Masseurs abrechnen, obwohl die Behandlerin nicht zugelassen war. Der BGH stellte klar, dass die Einreichung der Scheine eine Täuschung und ein Vermögensschaden im Zeitpunkt der Einreichung vorliegt; Rückzahlung beseitigt den ursprünglichen Schaden nicht. Für den subjektiven Tatbestand genügt Vorsatz auf Vermögensschädigung, nicht eine besondere Schädigungsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einreichung fremder oder fingierter Abrechnungsunterlagen gegenüber einem Kostenträger stellt eine Täuschung über Tatsachen dar, die einen betrügerischen Vermögensvorteil begründen kann.

2

Ob ein Vermögensschaden im Betrug vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Täuschung zu beurteilen; eine nachträgliche Rückzahlung beseitigt die bereits eingetretene Vermögensschädigung nicht.

3

Für den subjektiven Tatbestand des Betrugs genügt Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung eines Vermögensnachteils (Schädigungsvorsatz); eine besondere Schädigungsabsicht im engeren Sinn ist nicht erforderlich.

4

Die Leistungspflicht eines Kostenträgers bemisst sich nach dessen Zulassungsvoraussetzungen; insoweit ist unbeachtlich, ob bei rechtmässiger Zulassung Dritte denselben Betrag erhalten hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Masseur Friedrich ████, geboren █████████ 1887 in ███ (Ostpreußen), wohnhaft in ███ Woestraße ███,

2.) die medizinisch-technische Assistentin Inge ███, geboren am ███████████ in ██, wohnhaft in ███ ████,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. August 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ██████, die ein medizinisch-technisches Institut in Berlin betreibt, ist von der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) nicht zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen. Um von der VAB die durch die Angeklagte an Kassenpatienten ausgeführten Heilbehandlungen erstattet zu bekommen, übergab sie von Januar 1949 bis Juni 1950 ihre „Behandlungsscheine“ dem Mitangeklagten █████, der von der VAB als Masseur zugelassen ist und die Scheine der Angeklagten ██████ als seine eigenen der VAB zur Abrechnung einreichte. Den Betrag von etwa 5.500 DM führte ███████ nach Abzug von 26 % für seine Unkosten an die ██████ ab.

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil a) die VAB nicht geschädigt sei, da sie den Betrag auch hätte zahlen müssen, wenn die Patienten einen von der VAB zugelassenen Heilpraktiker aufgesucht hätten, b) sie den gezahlten Betrag von ██████ zurückfordere, c) die Angeklagten auch nicht die Absicht gehabt hätten, die VAB zu schädigen; deshalb liege auch kein versuchter Betrug vor.

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat Erfolg.

Die VAB ist nur zur Bezahlung der Dienstleistungen an diejenigen Masseure (Dentisten, Ärzte usw.) verpflichtet, die von ihr zur Behandlung zugelassen sind. Das aber war die Angeklagte ██████ eben nicht. Ob die VAB, wenn ein anderer zugelassener Masseur die Behandlung der Patienten durchgeführt hätte, an jenen die gleiche Summe hätte zahlen müssen, ist nicht ausschlaggebend. Wenn versicherte Personen sich von Leuten ärztlich behandeln lassen, die von der VAB nicht zugelassen sind, ist diese zur Tragung der Behandlungskosten nicht verpflichtet.

Die Täuschung der VAB liegt in der Einreichung der Behandlungsscheine. Es kommt daher für die Frage der Vermögensbeschädigung darauf an, ob in diesem Augenblick ein Anspruch gegen die VAB bestand.

Dass dies nicht der Fall war, kann nicht zweifelhaft sein. Eine Rückzahlung des erhaltenen Betrages durch ███████ wäre lediglich eine Wiedergutmachung des zugefügten Vermögensschadens und strafrechtlich unerheblich.

Subjektiv kommt es auf eine Schädigungsabsicht nicht an, sondern nur auf den Schädigungsvorsatz.

Das Landgericht wird den Sachverhalt in diesem Sinne zu prüfen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowDr. NeumannDr. Koffka
SarstedtSchmidt