Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Kindern aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 7/52
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern und Beleidigung verurteilt worden. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er stellte fest, dass auch verbale Handlungen und das Vorzeigen unzüchtiger Zeichnungen unter §176 Abs.1 Nr.3 StGB fallen und dass die Taten gegenüber mehreren Kindern Tateinheit bilden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder empfahl der Senat die Einholung sachverständiger gutachterlicher Untersuchungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter §176 Abs.1 Nr.3 StGB fallen nicht nur körperliche Handlungen, die Kinder zum Betrachten sexuell eindeutiger Vorgänge veranlassen, sondern auch das gezielte Vortragen unzüchtiger Äußerungen und das zeigende Vorlegen unzüchtiger Darstellungen, soweit hierdurch in wollüstiger Absicht Vorstellungen vom Geschlechtsleben bei Kindern hervorgerufen werden.

2

Wenn ein besonderes Strafnormengebiet (hier §176 Abs.1 Nr.3 StGB) den tatbestandlichen Schutzbereich erfasst, schließt dies eine gesonderte Bestrafung derselben Handlung nach allgemeinen Vorschriften (z.B. §185 StGB) aus.

3

Mehrere Gesetzesverletzungen, die aus einem einheitlichen Handlungsablauf und einer einheitlichen Willensbetätigung gegenüber mehreren Opfern entstehen, sind als Tateinheit zu werten (§73 StGB) und dürfen nicht als getrennte Einzelstrafen zusammengefasst werden.

4

Bei sexualstrafrechtlichen Sachverhalten mit Aussagen von Kindern ist es sachgerecht, die Glaubwürdigkeit durch einen auf Jugendliche spezialisierten Sachverständigen prüfen zu lassen; die Hauptverhandlung allein bietet hierfür häufig keine ausreichende Grundlage.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 24. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Franz F ████████, wohnhaft in ████████, geboren ███████████ in ███████████, Behelfsheim, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Dr. Black-Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 24. August 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Fehl geht die Rüge, der Tatrichter habe die Rechtzeitigkeit des Strafantrages nicht festgestellt. Abgesehen davon, dass auch das Revisionsgericht noch zur Nachprüfung insoweit berechtigt und verpflichtet ist, hat bereits der Tatrichter, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, diese Frage zutreffend gewürdigt.

Die Erteilung mündlicher Vollmacht seitens der zum Antrag Berechtigten an die Mutter gibt zu Beanstandungen keinen Anlass, weil dieses Vertretungsverhältnis im Laufe des Verfahrens jederzeit nachprüfbar ist und hier im Übrigen von niemandem bezweifelt wurde.

II.

Die allgemeine Sachrüge greift durch.

Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Würdigung des

1. festgestellten Sachverhalts insoweit, als das Landgericht zu einer Anwendung der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gelangt ist.

Der Angeklagte hatte, während er den Geschlechtsteil aus der geöffneten Hose heraushängen ließ und während des Reibens am Gliede, seine Stellung so gewählt, dass die Blickwendung der Kinder ihm zugekehrt war.

Hierdurch allein schon ist, unabhängig von der späteren Entfernung des Täters, eine Einwirkung auf den Willen der Kinder vorgenommen worden („Verleitung“), die – wie festgestellt – die geflissentliche Betrachtung dieses Vorganges durch die Kinder Erika und Heide zur Folge hatte („zur Verübung“). Auch im Übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Der Tatrichter hat jedoch den Anwendungsbereich des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 auf den festgestellten Sachverhalt zu eng begrenzt.

Das in dem angefochtenen Urteil als Beleidigung der Erika ███ und Heide ███ gewertete nebenhergehende Verhalten des Angeklagten, die Redensarten über Geschlechtsverkehr, das Erzählen von Zoten und bei dem gegebenen Zusammenhang die zeichnerische Darstellung der Geschlechtsmerkmale nackter Menschen, stellt sich ebenfalls als Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 dar.

Hinsichtlich der Verleitung zum aufmerksamen Betrachten unzüchtiger Zeichnungen bedarf dies keiner näheren Ausführungen. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, der eine Scheidung zwischen geflissentlichem Beschauen und geflissentlichem Anhören unzüchtiger Vorgänge erforderlich machen könnte. Das schamverletzende Geschehen in beiden Fällen führt gleichermaßen die Kinder an Vorstellungen aus dem Geschlechtsleben heran und stellt ein „Verüben unzüchtiger Handlungen“ dar, zu dem der Angeklagte in wollüstiger Absicht die Kinder verleitet hat (vgl. BGHSt 1, 173).

Damit entfällt eine Bestrafung aus § 185 StGB bezüglich der beiden genannten Kinder, weil § 176 Abs. 1 Ziff. 3 insoweit ein Sondergesetz ist.

Zu Unrecht hat das Landgericht auch die Unzuchthandlungen gegenüber den Kindern Erika und Heide sowie die Beleidigung der Annelore ███████ jeweils unter dem Gesichtspunkt des § 74 StGB gewürdigt.

Nach den tatsächlichen Feststellungen waren alle drei Kinder – Annelore kam alsbald nach – gleichzeitig bei der unzüchtigen Schaustellung usw. anwesend. Die mehrfachen Gesetzesverletzungen gehen mithin auf einen einheitlichen Handlungsablauf infolge einer einheitlichen Willensbetätigung zurück, sodass hier eine Trennung im Sinne des § 74 StGB, selbst bei Berücksichtigung des geschützten höchstpersönlichen Rechtsgutes, abwegig, weil unnatürlich, erscheint (so auch 3 D 561.51 zu 2 StR 83/50). In Bezug auf die Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 und das Vergehen gegen § 185 StGB liegt mithin gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB) vor.

Das angefochtene Urteil beruht somit – das Landgericht hat eine Gesamtstrafe aus drei Einzelstrafen gebildet statt nur eine Strafe zu verhängen – auf einer Verletzung des Gesetzes und war daher aufzuheben.

III.

Das Landgericht wird – abgesehen von den obigen Rechtssätzen – zwecks Vermeidung einer etwaigen Rüge mangelnder Aufklärung bei der erneuten Tatsachenfeststellung folgendes zu beachten haben:

Aus der wiederholten Ladung der verschiedenen, zum Teil unabkömmlichen Sachverständigen ergibt sich, dass das Gericht ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder zur Unterstützung der eigenen Sachkunde für erforderlich hielt. Diese Auffassung ist zu billigen, weil Kinderaussagen häufig die Heranziehung eines auf dem Gebiete der Seelenkunde Jugendlicher erfahrenen Sachverständigen erforderlich machen, insbesondere aber dann, wenn es sich um die Klärung von Fragen sexuellen Charakters handelt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine medizinische Vorbildung des Sachverständigen erwünscht erscheint. Auf jeden Fall wird sich die Begutachtung dann vornehmlich auf die besondere Wahrheitsliebe und Glaubwürdigkeit des Zeugen im gegebenen Sachverhalt richten müssen, weil davon auszugehen ist, dass auch an sich wahrheitsliebende Kinder mit normaler Phantasie bei Bekundungen über Tatsachen sexuellen Inhalts Abweichungen von ihrem gewohnten Wesen aufweisen können, mithin die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ganz besonderen Schwierigkeiten begegnet.

Es dürfte sich daher weiterhin empfehlen, dem Sachverständigen aufzugeben, durch vorherige, eingehende Untersuchung der Kinder seinem Gutachten für die Hauptverhandlung die erforderliche Grundlage zu verleihen. Die Hauptverhandlung selbst bietet wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und wegen der den Kindern ungewohnten Umgebung meist keine geeignete Grundlage zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka