Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil: Beweiswürdigungs- und Verfahrensrügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 751/52
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren u. a. die Ablehnung eines Augenscheins, die Wertung von Zeugenaussagen und die Nichtanwendung des §213 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die freibeweiswürdige Ablehnung des Augenscheins, die Zulässigkeit der Verlesung einer früheren Vernehmung und verneint mildernde Umstände wegen überlegten Handelns.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Augenscheinbeweises ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen dessen Erforderlichkeit zur Erforschung der Wahrheit verneint.

2

Ein Beweisantrag ist nach § 244 StPO erschöpfend beschieden, wenn das Gericht ihn form- und fristgerecht geprüft und begründet abweist; hiergegen stehende Revisionsrügen sind nur eingeschränkt zulässig.

3

Die Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung ist nach § 251 Nr. 2 StPO zulässig, wenn der Zeuge zuvor eingehend vom Untersuchungsrichter vernommen wurde und diese Vernehmung im Verfahren verfügbar ist.

4

Die Annahme eines Milderungsgrundes nach § 213 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Tat in überlegter Abwägung geplant und ausgeführt hat; Kränkung oder Zorn allein genügen hierfür nicht.

5

Die Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht bereits vor, weil das Gericht bestimmte Umstände nicht weiterverfolgt, wenn Verteidigung und Angeklagter keine konkreten Vorhaltungen oder Ergänzungsfragen erhoben haben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 6. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hubert ██████, geboren am ██████████████ in ████ (Freistadt ███, Schlesien), wohnhaft in ████████, ██ ██████ ██ bei ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Alt-Moabit, wegen Totschlags,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. Mai 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

Die seit dem 6. Mai 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der am Tattage mehrere Stunden getrunken hatte, machte gegen Mitternacht dem ██, einem guten Bekannten, den Vorwurf, dieser habe unreell gespielt. Er wurde von █████████████ mißhandelt und verließ gegen 1 Uhr das Schanklokal, begab sich zu Fuß nach seiner Wohnung und kam alsbald zu dem Lokal zurück.

Das Landgericht stellt fest, daß hierzu höchstens 90 Minuten erforderlich seien. Danach sei der Angeklagte zwischen 2.45 und 2.30 Uhr wieder bei dem ███████████ angekommen und habe dort gewartet, bis ███ gegen 3 Uhr aus dem Lokal herauskam. Der Angeklagte habe sodann ohne einen Wortwechsel drei Schüsse aus seiner Pistole auf ██████████████████ abgegeben, der nach kurzer Zeit verstarb.

Der Angeklagte ist wegen Totschlags und unbefugten Waffenbesitzes zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf vier Jahre aberkannt.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

a) Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung die Augenscheinseinnahme beantragt zwecks Feststellung der genauen Lage der Geschosshülsen und um festzustellen, wie die Geräuschwirkung von den Wohnungen der Zeugen ███ und ████████ zur Schußstelle zu erkennen ist. Diesem Antrag hatte sich die Verteidigerin angeschlossen zwecks Nachweises, daß die Angaben der beiden Zeugen nicht zutreffen könnten, mit dem Hinweis, daß ein Lokaltermin am Tage und ohne den Sandkasten nicht zweckentsprechend sei. Den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft hat das Schwurgericht durch Beschluß abgelehnt, da der Augenschein nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

Die Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. VI und des § 338 Nr. 8 StPO. Sie hat keinen Erfolg. Durch den Beschluß ist der Beweisantrag, dem sich die Verteidigerin, ohne weitere Beweismittel zu benennen, angeschlossen hatte, zutreffend und erschöpfend beschieden (§ 244 Abs. VI StPO).

Im übrigen läßt das Urteil erkennen, daß es auf die Geräuschwirkung der Schüsse für die Urteilsbildung nicht ankam. Der Zeuge ██ befand sich weniger als 5 Meter vom Tatort entfernt.

b) Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge scheitert an der Vorschrift des § 244 Nr. 5 StPO. Das Urteil führt aus, daß die Patronenhülsen vor dem Hause Nr. 23a gefunden worden seien, wo sie aber nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen Wolff nicht hätten liegen können, wenn der Angeklagte die Schüsse von der Stelle aus abgegeben hätte, die er dafür bezeichnete.

c) Die Rüge, daß das Gericht die Einnahme eines Augenscheins erst nach Vernehmung sämtlicher Zeugen hätte ablehnen dürfen, findet im Gesetz keine Grundlage.

d) Die Aussage des Zeugen ███, der ausgewandert ist, konnte gemäß § 251 Nr. 2 StPO verlesen werden; dieser war eingehend von dem Untersuchungsrichter vernommen worden (I Bl. 177 d. A.), den das Schwurgericht noch als Zeugen über die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des ███ gehört hat.

e) Es ist daher kein Widerspruch, wenn das Urteil besagt, die Feststellungen beruhten auf den Aussagen der vernommenen Zeugen.

f) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darin erblickt werden, daß das Landgericht nicht ermittelt hat, aus welchen Gründen der Führer der Funkwagenstreife, Zeuge ████████, erst zwei Jahre nach der Tat bekundet hat, der Getötete ██ habe ihm erklärt, daß er nach dem Heraustreten aus der Tür des Schanklokals alsbald einen Schlag bekommen habe.

███████ hat am 4. Juni 1950 lediglich eine kurze Meldung von dem Vorfall in das Kripo-Tagebuch wie üblich eingetragen. Seine Vernehmung als Zeuge ist erst in der zweiten Schwurgerichtsverhandlung am 5. Mai 1952 erfolgt.

Der Angeklagte und sein Verteidiger hätten dem Zeugen Vorhaltungen machen oder Fragen an ihn richten können, falls sie weitere Aufklärung für erforderlich hielten. Daß sie das nicht taten, brauchte sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung nicht aufzudrängen.

Daß der Getötete seine Äußerung bereits im Zustand der Agonie gemacht hat, ergibt das Urteil nicht; vielmehr hat █████ anderen Zeugen gegenüber den Angeklagten als den Täter bezeichnet.

g) Die weiteren Ausführungen der Revision zum Schuldspuch richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, im Urteil die Aussage jedes einzelnen Zeugen darzustellen und zu würdigen. Der Einfluß des genossenen Alkohols ist im Urteil erörtert und gewürdigt.

II.

Die Rüge, § 213 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, kann keinen Erfolg haben.

Es trifft zwar zu, daß das Schwurgericht zu Unrecht angenommen hat, es müsse eine gewisse Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der Tat bestehen.

Ferner weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das Bedürfnis des Angeklagten, sich vor sich selbst und den anderen im Schanklokal Anwesenden zu rechtfertigen, nicht etwas grundsätzlich Verschiedenes von dem Zorn des Angeklagten ist, weil offensichtlich dieses Bedürfnis durch den Zorn hervorgerufen ist.

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts hat sich aber der Angeklagte nicht zur Tat hinreißen lassen, sondern diese in klarer Überlegung und Abwägung, wie sie am besten ausgeführt werden könne, durchgeführt.

Das Schwurgericht hat also im Ergebnis zu Recht den ersten Milderungstatbestand des § 213 StGB verneint.

Auch die Ablehnung der sonstigen mildernden Umstände gibt zu keinen Rechtsbedenken Anlaß.

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts war daher die Revision zu verwerfen.

Die seit der Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft war mit der Strafe anzurechnen.

Dr. KoffkaDr. WaschowSiemer
SarstedtSchmidt