Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 750/76
- Datum
- 08.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Zeugenaussagen, polizeilichen Ermittlungsprotokollen oder Teilen ärztlicher Befundberichte, die möglicherweise gegen § 261 StPO verstoßen, führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf diesen Beweismitteln beruht oder durch ordnungsgemäße Erhebung ein anderes Beweisergebnis zu erwarten wäre.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügende nicht substantiiert das zu erwartende Beweisergebnis bezeichnet.
Das Gericht darf die Glaubwürdigkeit einer Zeugin selbst beurteilen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klärende Beeinträchtigung vorliegen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn ersichtlich ist, dass das Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsachenaufklärung führen könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 27. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Werbekaufmann Thomas ██ aus ██████, geboren am ██████ 1953 in ██████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27. August 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Es kann dahinstehen, ob die Verwertung der Aussage der Verletzten vor dem Vernehmungsrichter, des polizeilichen Ermittlungsprotokolls und des nicht verlesenen Teils des ärztlichen Befundberichts gegen § 261 StPO verstößt (UA S. 6 bis 7). Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf den behaupteten Verfahrensfehlern. Eine förmliche Beweiserhebung über die richterliche Aussage der Verletzten hätte nichts gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte „Konstanz“ der Zeugenaussage ergeben. Das gilt auch für den polizeilichen Ermittlungsbericht und den nicht verlesenen Teil des ärztlichen Befundberichts. Eine ordnungsgemäße Einführung dieser Vorgänge hätte dem Angeklagten daher keine Möglichkeit eröffnet, etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass sie nicht das erwartete Beweisergebnis bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrages auf Sachverständigengutachten ist im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat seine Ablehnung u. a. darauf gestützt, dass es „sachkundig genug ist, zu entscheiden, ob die Zeugin glaubwürdig ist oder nicht“. Da die Verletzte in der Hauptverhandlung bekundet hat, sich bei ihrem Sturz von einem Karussell nur eine Platzwunde am Kopf zugezogen zu haben, deren Heilung folgenlos verlaufen ist, hatte das Landgericht keine Anhaltspunkte für eine durch ein medizinisches Gutachten zu klärende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Glaubwürdigkeit und – angesichts des geringen Blutalkoholwertes – auch die Frage der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Verletzten durfte das Landgericht selbst beurteilen. Von „Offenkundigkeit“ konnte in einem solchen Fall freilich keine Rede sein. Die Vernehmung des Polizeibeamten █ brauchte sich bei dieser Sachlage dem ███████████ nicht aufzudrängen.
3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ist hierbei nicht zutage getreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Fleischmann | |||
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann |