Kausalität bei tödlicher Körperverletzung: Bedingungstheorie, Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 750/67
- Datum
- 27.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich relevanten Erfolgs gilt jede conditio sine qua non; alle tatsächlich zum Erfolg beitragenden Bedingungen sind kausal und gleichwertig (Bedingungstheorie).
Wenn mehrere gefährliche Misshandlungen zur Gesundheitsverschlechterung und schließlich zum Tod geführt haben, ist jede festgestellte Misshandlung, die zum Erfolg beigetragen hat, ursächlich und kann strafrechtlich relevant sein.
Können nur für eine der Misshandlungen mit Sicherheit tödliche Folgen festgestellt werden, sind die übrigen Tatbeiträge dennoch unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung (§§ 223, 223b StGB) gesondert zu würdigen und nicht unbeachtet zu lassen.
Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) genügt es, dass der Täter vorsätzlich Gewalt gegen den Körper des Opfers anwendet; die unmittelbar zum Tod führende Kopfverletzung kann dabei lediglich fahrlässig entstanden sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 29. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den landwirtschaftlichen Arbeiter Hermann ██████ aus ███, geboren ███████████████ in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als ███████████ ████████, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter ███ ███████████████████, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 29. Juni 1967, soweit es den Angeklagten Hermann ██████ betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten Hermann ██████ wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Hermann ██ █████████ Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
I. Die Revision des Angeklagten
Die Prüfung des Urteils auf die von dem Angeklagten Hermann ██████ erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Ein solcher wird auch durch die von der Verteidigung vorgetragenen Einzelangriffe nicht aufgedeckt.
1. Das gilt zunächst für den Schuldspruch.
a) Zugzugeben ist der Revision, dass in den Fällen 1 und 2 (s. UA S. 26/27) keine „vorsätzlich herbeigeführte Gewaltanwendung gegen den Kopf“ des Stiefsohnes des Angeklagten, des am 13. Mai 1957 geborenen Michael █████, festgestellt worden ist. Der Sachverhalt lässt vielmehr die Möglichkeit offen, dass der Schlag nur gegen den Körper des Jungen gerichtet war und dieser dann auf den Fußboden (Fall 1) oder gegen die Holzverschalung des Sofas (Fall 2) gefallen ist und dabei hart mit dem Kopf aufschlug. Das hat das Schwurgericht im Fall 1 zwar nicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber daraus, dass der Tod Michael █████s auf jede der drei festgestellten Misshandlungen zurückgeführt werden kann und der Tod durch Kopfverletzungen eingetreten ist.
Darauf, ob der Angeklagte vorsätzlich an den Kopf des Kindes geschlagen hat, kommt es jedoch nicht an. Es genügte zur Verurteilung aus § 226 StGB, dass er die Schläge vorsätzlich gegen den Körper des Jungen richtete; die mittelbar darauf beruhende Kopfverletzung brauchte nur fahrlässig zu sein. Insoweit bedurfte es auch keiner näheren Begründung.
b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Körperverletzungen durch ein Züchtigungsrecht gedeckt gewesen seien. In den Urteilsgründen heißt es zwar, teilweise möge sich der Angeklagte im Rahmen dessen gehalten haben, was aus erzieherischen Gründen noch vertretbar war (UA S. 10). Hierbei geht aber das Schwurgericht, wie es an anderer Stelle sagt (UA S. 28), davon aus, „die festgestellten Unsauberkeiten des Kindes hätten allenfalls leichte Züchtigungen im Einvernehmen mit der Mutter rechtfertigen können“. Davon kann bei den vom Angeklagten ausgeteilten Schlägen in den hier allein interessierenden Fällen bis 3 keine Rede sein.
c) Bei dieser Art von Misshandlungen kann von bloßen „Ohrfeigen“, die eine schwere Folge nicht voraussehen lassen, nicht die Rede sein. Die Schläge, bei denen das Kind einmal vom Stuhl fiel, ein anderes Mal gegen die Holzteile des Sofas und schließlich beim dritten Mal „wie ein zusammengeschlagener Boxer“ (UA S. 11) aussah, waren lebensbedrohend, und das war auch für den Angeklagten vorhersehbar. Das hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt.
Dass der Angeklagte minderbegabt ist, hat das Schwurgericht ausdrücklich erwogen. Auch besagt es nichts gegen die Vorhersehbarkeit in den jetzigen Fällen, dass es nicht schon früher zu so schweren Folgen gekommen war.
2. Die Ausführungen der Revision zum Strafausspruch stellen sich teils als unzulässige Einwendungen gegen das Ermessen des Tatrichters dar, teils sind sie offensichtlich unbegründet.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, führt zur Aufhebung des schwurgerichtlichen Urteils, soweit es den Angeklagten Hermann ██████ betrifft.
1. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft geltend macht, die bisher behandelten drei Körperverletzungen hätten in Verbindung mit vorangegangenen Misshandlungen als fortgesetzte Handlung angesehen werden müssen, stößt ihr Angriff allerdings ins Leere. Denn im Fortsetzungszusammenhang können nur strafbare Einzelakte stehen, und das Schwurgericht hat den Angeklagten nur wegen einer einzigen Handlung bestraft.
2. Das Schwurgericht hat nur eine Strafe aus § 226 StGB verhängt, weil keine der drei festgestellten Körperverletzungen als Todesursache ausgeschlossen werden könne und damit die Möglichkeit entfalle, den Angeklagten zusätzlich auf Grund der §§ 223, 223b StGB zu bestrafen. Diese Auffassung, zu der das Schwurgericht keine näheren Ausführungen gemacht hat, ergibt, dass es über den Rechtsbegriff der Verursachung geirrt hat.
Nach der vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig vertretenen „Bedingungstheorie“ ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolgs jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, also jede „conditio sine qua non“.
In vermeintlicher Anwendung dieser Formel hat offenbar nun das Schwurgericht die Sachverständigen und auch sich selbst gefragt, ob das Kind vielleicht schon an den Folgen der ersten oder zweiten Misshandlung allein gestorben wäre, wenn die dritte „hinweggedacht“ wird. Diese Frage war nicht mit Sicherheit zu verneinen.
Das ist aber nicht entscheidend. Wenn Michael █████ tatsächlich an den ganz besonders schweren Verletzungen in der Nacht vom 3. zum 4. März 1964 gestorben ist, die den „Veränderungen im physischen und psychischen Verhalten des Kindes unmittelbar“ vorausgingen, so bleiben diese Körperschäden auch dann für den Tod ursächlich, wenn dieser ohne sie durch die Folgen einer älteren Misshandlung eingetreten wäre. Auf solchen nicht wirklichen, sondern nur gedachten Verlauf kommt es nicht an (vgl. auch RGSt 22, 325). Die oben erwähnte „sine-qua-non-Formel“ bedeutet nur die Gleichwertigkeit aller Bedingungen, die tatsächlich (festgestelltermaßen) zum Erfolg beigetragen haben. Jede von ihnen ist Ursache und geeignet, die strafrechtliche Verantwortung zu begründen. Hieraus erhellt auch, dass die letzte Misshandlung auch dann ursächlich sein würde, wenn sie (und die früheren Körperverletzungen) den Tod nur mitverursacht haben sollten.
3. Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt noch zutreffend ausgeführt: „Wenn nur festgestellt werden konnte, dass eine der Misshandlungen zum Tode des Kindes geführt hatte, so mussten die beiden anderen Fälle unter dem Gesichtspunkt der §§ 223, 223b StGB gewürdigt werden. Sie durften nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht nachweislich zum Tode des Kindes geführt hatten; denn auf jeden Fall erfüllten sie den Grundtatbestand der Körperverletzung und gegebenenfalls auch den des § 223b StGB.“
4. Schließlich hat die Revision der Staatsanwaltschaft noch mit Recht geltend gemacht, dass auch die zeitlich vorangegangenen Körperverletzungen in die Urteilsfindung einbezogen werden mussten. Das Schwurgericht hat zwar die Möglichkeit offen gelassen, dass der Angeklagte das Kind teilweise aus erzieherischen Gründen gezüchtigt hat. In anderen Fällen hat er jedoch nach den Urteilsfeststellungen in unangebrachter Weise hart und kräftig zugeschlagen, insbesondere in der Nacht zum 13. Februar 1964 derart auf den Jungen eingeschlagen, dass der Nachbar eingreifen wollte. Auch insoweit wäre eine Verurteilung des Angeklagten in Frage gekommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Borker | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Kersting |