Teilweise stattgegebene Revision: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (3 Fälle), übriger Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/94
- Datum
- 02.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann bei erfolgreicher Revision die Formel eines Urteils gemäß § 349 StPO ergänzen und neu fassen, um das rechtliche Ergebnis präzise wiederzugeben.
Ein Angeklagter ist nur wegen derjenigen Taten zu verurteilen, die vom Gericht festgestellt und nachgewiesen sind; soweit die Anklage mehr Taten umfasst als abgeurteilt wurden, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte für den verurteilten Teil; für den freigesprochenen Teil trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keinen Erfolg hat; der Senat kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die daraus entstandenen notwendigen Auslagen auferlegen.
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Leitsatz
Bundesgerichtshof Beschluss vom 2. März 1994 in der Strafsache gegen ████, Ralf-Michael, geboren am ██ 1959 in Bad ██ ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird die Formel des Urteils des Bezirksgerichts Potsdam vom [REDACTED] September 1993 wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, trägt er die Kosten des Verfahrens; soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Da der Anklage mehr Taten zugrunde lagen, als abgeurteilt wurden, war der Angeklagte im Übrigen freizusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93 –).
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