Treffer
BGH Beschluss

Berufungsbeschränkung auf Strafmaß: OLG, nicht BGH, entscheidet über Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 74/91
Datum
26.02.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts ein. Das Landgericht hatte allerdings in erstinstanzlicher Weise entschieden, obwohl die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hatte. Der BGH stellte fest, dass für die Frage der Berufungs- oder Erstinstanzentscheidung die verfahrensrechtliche Situation maßgeblich ist und verweist die Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht (§ 348 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung, ob ein Gericht als Berufungs- oder als erstinstanzliches Gericht entscheidet, ist nicht dessen Erklärung, sondern allein die verfahrensrechtliche Situation maßgeblich.

2

Ist die Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt, darf das Berufungsgericht nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden.

3

Wenn ein Landgericht dennoch als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, ist der Bundesgerichtshof für die Revision nicht zuständig; über die Revision hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 348 StPO).

4

Die Entscheidung über die fehlende Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist durch Beschluss gemäß § 348 Abs. 1 StPO auszusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Juni 1990

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rasim aus ███, geboren am ███ 1966 in █████ ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991

Tenor

Über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 1990 hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.

Gründe

Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und fortgesetzter unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat dieses Urteil in vollem Umfang mit der Berufung angefochten; die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Sie hat zwar unbeschränkt Berufung eingelegt. Der Berufungsrechtfertigung ist aber zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft nur die Höhe der Strafe zur Überprüfung stellen wollte. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtliche Einordnung und die Beweiswürdigung fehlerfrei seien. Die Strafkammer hat den Angeklagten zum Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es als Gericht erster Instanz entscheide, und hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision nicht zuständig. Für die Frage, ob eine große Strafkammer als Berufungs- oder als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, ist nicht deren Wille oder Erklärung, sondern allein die verfahrensrechtliche Situation maßgebend (BGHSt 34, 159, 164).

Das Landgericht durfte hier nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hatte (BGHSt 31, 63, 64; BGHR StPO § 348 Zuständigkeit 2). Über die Revision hat deshalb das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.

Das war durch Beschluss auszusprechen (§ 348 Abs. 1 StPO).

HorstkotteFuhrmannHarms
LaufhütteHager