Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Rechtsfolgen wegen Berücksichtigung nicht verurteilter Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 74/90
Datum
26.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten bleibt insoweit erfolglos, als der Schuldspruch bestätigt wird; die verhängte Strafe kann jedoch nicht bestehen. Das Landgericht hatte nach §154a Abs.2 StPO die Verfolgung beschränkt, berücksichtigte bei der Strafzumessung aber Taten, die nicht Gegenstand der Verurteilung waren. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Mangel; Strafe und Berufsverbot werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO dürfen im Strafzumessungsurteil keine Handlungen strafschärfend berücksichtigt werden, die nicht Gegenstand der Verurteilung sind.

2

Fehlen für die Berücksichtigung zusätzlicher Tatbeiträge konkrete Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Rechtsfolgenausspruchs vor.

3

Steht eine Nebenfolge (insbesondere ein Berufsverbot) in innerem Zusammenhang mit der Strafe, erfasst ein Mangel der Strafzumessung auch die Nebenfolge und macht deren Aufhebung erforderlich.

4

Das Revisionsgericht kann nach §349 Abs.4 StPO den Schuldspruch bestätigen und zugleich den Ausspruch über die Rechtsfolgen aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Bernd ███████, dort geboren am ████████ 1949, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Revisionsangriffe fehlgehen, soweit sie den Schuldspruch betreffen, kann die verhängte Strafe nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat nach § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer auf 27 Teilakte des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges beschränkt (UA S. 63, 64). Den hierdurch angerichteten Gesamtschaden beziffert der Tatrichter im Hinblick auf den Beschwerdeführer ███████ auf „weit mehr als 1 Mio. DM“ (UA S. 193).

Bei der Zumessung der Strafe hat die Strafkammer „nicht nur die der Verurteilung zugrunde liegenden, tatsächlich ... angerichteten Schäden von rund einer weiteren halben Million DM berücksichtigt, sondern auch die darüber hinaus reichende, vom Willensziel des Angeklagten getragene Gefahr noch weit größerer Schäden“, die darin ihren Ausdruck gefunden habe, dass „tausende in Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten begangener Versuchshandlungen festgestellt sind, die alle potentiell gefährlich waren“ (UA S. 195). Hiermit sind Handlungen straferschwerend berücksichtigt worden, die mit Rücksicht auf die Einstellung nach § 154a Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen sind (BGHSt 30, 147, 148; 30, 197, 198). Dies ist hier ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil sich der Tatrichter auf „festgestellte“ Handlungen bezieht, obwohl es an entsprechenden Feststellungen fehlt.

Wegen des inneren Zusammenhangs von Straf- und Maßregelausspruch hat der Senat neben der Strafe auch das Berufsverbot aufgehoben.

LaufhütteFuhrmannHager
FleischmannHorstkotte