Treffer
BGH Urteil

Vereidigung von Zeugen: Zustimmung des Nebenklägers erforderlich (§61 Nr.5 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 748/78
Datum
23.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt, dass das Landgericht gemäß §61 Nr.5 StPO von der Vereidigung mehrerer Zeugen abgesehen hat, obwohl er die Vereidigung beantragt oder nicht darauf verzichtet hatte. Zentrale Frage ist, ob der Verzicht weiterer Verfahrensbeteiligter (Nebenkläger) erforderlich ist. Der BGH stellt fest, dass der Nebenkläger in seinen prozessualen Befugnissen dem Staatsanwalt in relevanten Punkten gleichsteht und sein Einverständnis für das Absehen von der Vereidigung erforderlich ist. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung Anspruch auf rechtliches Gehör und verfügt über prozessuale Befugnisse, die dem Anspruch der Staatsanwaltschaft in relevanten Punkten gleichkommen.

2

Der Verzicht des Nebenklägers ist für das Absehen von der Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 5 StPO erforderlich; § 61 Nr. 5 StPO ist im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Strafprozessordnung so auszulegen, dass die selbständige Stellung des Nebenklägers gewahrt bleibt.

3

Unterlässt das Gericht die Vereidigung eines vom Nebenkläger geforderten Zeugen entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen kann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereidigung das Urteil beeinflusst hätte.

4

Die Verweisung des § 397 Abs. 1 StPO auf die Rechte des Privatklägers ist dahin auszulegen, dass der Nebenkläger in Verfahren der öffentlichen Klage die ihm zuerkannten Rechte in vollem Umfang wahrnehmen kann, soweit gesetzliche Ausnahmen nicht greifen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Justizvollzugssekretär Klaus K██████████, aus B██████, dort geboren am ██████████ 1935,

2. den Justiz█████████████████████ Dieter G██████, aus ██████, dort geboren am ██████ 1936,

wegen Körperverletzung im Amt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ████ aus B██████ als Verteidiger des ███████████ ██████,

Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten G██████,

Rechtsanwalt ████ aus B██████ als Vertreter des Nebenklägers ███,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers ██ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Nebenklägers hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer hat von der Vereidigung der Zeugen Dr. F███, ███ ████ S██████ und ██ gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen, nachdem die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten und die Verteidiger auf die Vereidigung verzichtet, der Vertreter des Nebenklägers jedoch (im Fall Dr. F███) die Vereidigung ausdrücklich beantragt oder (in den übrigen Fällen) erklärt hatte, dass er nicht auf sie verzichten wolle. Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.

§ 61 Nr. 5 StPO ist durch das 1. StVRG eingefügt worden. Die Vorschrift entspricht § 61 Nr. 6 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1008), die bis 1943 galt. Danach kann das Gericht nach seinem Ermessen von der in § 59 StPO grundsätzlich vorgeschriebenen Vereidigung eines Zeugen absehen, „wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten“. Da der Nebenkläger hier nicht erwähnt wird, nehmen Riess (NJW 1975, 81, 84 Fußnote 49) sowie Meyer (bei Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 61 Rdn. 35) und Kleinknecht (StPO 33. Aufl. § 61 Rdn. 10) an, sein Verzicht sei nicht erforderlich. Sie können sich dabei auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum 1. StVRG berufen, in der es heißt:

„Es erschien nicht geboten, den Verzicht weiterer Verfahrensbeteiligter, z. B. des Nebenklägers oder des Beistands nach § 149, für maßgeblich zu erklären. Es genügt, wenn das Gericht deren Erklärungen bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt“ (BT-Drucksache 7/551 S. 61).

Diese Auslegung trifft jedoch nicht zu. Die Strafprozessordnung regelt die Rechte des Nebenklägers nur in einzelnen Punkten besonders (z. B. in § 401 StPO). Im Übrigen bestimmt § 397 Abs. 1 StPO: Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluss die Rechte des Privatklägers. Dieser muss im gesamten Verfahren zugezogen und gehört werden, „soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist“ (§ 385 Abs. 1 StPO).

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Verweisung des § 397 StPO „nicht restlos“ durchführen lässt, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern – jedenfalls im ersten Rechtszug – nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen „die Hauptrolle zufällt“ (BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61). Innerhalb dieser Grenzen stehen dem Nebenkläger aber die Befugnisse des Privatklägers zu. Sie gehen zum Teil sogar darüber hinaus. Da im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Beschränkungen nicht gelten, die für das Privatklageverfahren vorgeschrieben sind (z. B. §§ 62, 384 Abs. 3 StPO), können sie auch dem Nebenkläger nicht entgegengehalten werden.

Allerdings ist der Nebenkläger nicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung berufen. Er nimmt wie der Privatkläger nur sein persönliches Interesse auf Genugtuung wahr. Seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich. Soweit er es unterlässt, seine Rechte auf Teilnahme am Verfahren auszuüben, nimmt dieses ohne Rücksicht auf ihn seinen Fortgang (§ 398 Abs. 1 StPO). Er hat auch nicht die in den §§ 153 ff. StPO genannten Zustimmungs- und Antragsrechte (Ausnahme: § 397 Abs. 3 StPO).

Im Übrigen hat aber der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die gleichen Rechte wie der Staatsanwalt. Dabei ist er von der Staatsanwaltschaft unabhängig.

So hat der Nebenkläger, der in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 StPO). Er kann Richter, Schöffen und Urkundsbeamte sowie Sachverständige ablehnen (§§ 24, 31, 74 StPO), Beweisanträge stellen (§ 244 Abs. 3 ff. StPO), Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen richten (§ 240 Abs. 2 StPO), eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder die Zulässigkeit einer Frage beanstanden (§§ 238 Abs. 2, 242 StPO), die Vereidigung des Sachverständigen beantragen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO), die besondere Beurkundung von Verfahrensvorgängen und die vollständige Niederschreibung von Aussagen und Äußerungen beantragen (§ 273 Abs. 3 StPO), unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 oder des § 265 Abs. 4 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen, Erklärungen zu den Beweismitteln abgeben (§ 257 Abs. 2 StPO), einen Schlussvortrag halten (§ 258 Abs. 1 StPO) und auf die Ausführungen des Angeklagten erwidern (§ 258 Abs. 2 StPO).

Wenn das Gericht nach § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO ein herbeigeschafftes Beweismittel nicht verwenden oder nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten verlesen will, ist außer dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und des Verteidigers auch das des anwesenden oder durch einen Rechtsanwalt vertretenen Nebenklägers erforderlich.

Alle diese Befugnisse stehen dem Nebenkläger zu, obwohl er in den einzelnen Verfahrensvorschriften nicht besonders erwähnt wird, das Gesetz vielmehr, wenn es überhaupt die Berechtigten nennt, nur von der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger, dem Angeklagten und dem Verteidiger, von den Beteiligten oder von den an der Verhandlung beteiligten Personen spricht.

Unter diesen Umständen kann man § 61 Nr. 5 StPO nicht entnehmen, dass der Verzicht des Nebenklägers für das Absehen von der Vereidigung eines Zeugen unerheblich ist. Die Bestimmung ist vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Strafprozessordnung zu lesen und so auszulegen, dass sie sich ohne Bruch in das System des Strafverfahrensrechts einfügt. Dazu gehört auch die selbständige Stellung des Nebenklägers.

Das Landgericht hätte daher nicht nach § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung der genannten Zeugen absehen dürfen. Das Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zeugen im Falle ihrer Vereidigung anders ausgesagt hätten und das Gericht dann zu einem Schuldspruch gekommen wäre.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen.

SchmidtHerrmannFuhrmann
SchusterHorstkotte

Zitiert von (2)