Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Verurteilung zum versuchten Mord, Einziehung des Fahrzeugs abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 747/93
Datum
15.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und das Absehen von Einziehung vor. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung des Tatrichters sei nicht rechtsfehlerhaft, ein bedingter Tötungsvorsatz sei nicht nachgewiesen, und die Einziehung des Fahrzeugs war mangels Feststellung der Eigentümerstellung nicht zu beanstanden. Jugendstrafrechtliche Erwägungen rechtfertigen die Strafaussetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Tatsachenwürdigung in der Revision beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; sie greift nur bei widersprüchlicher, unklarer oder lückenhafter Beweiswürdigung oder bei Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ein.

2

Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes müssen konkrete, aus der Gesamtwürdigung ableitbare Anhaltspunkte vorliegen; aus der Wurfentfernung und dem tatsächlichen Aufschlagort kann der Tatrichter die Abwesenheit eines solchen Vorsatzes folgern.

3

Bei versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 3 StGB) kann der Tatrichter die Kenntnis der Gefahrlichkeit eines Brandsatzes derart würdigen, dass eine ausführliche Erörterung dieser Gefahr nicht stets erforderlich ist, wenn sie sich aus den Umständen auf der Hand ergibt.

4

Die Einziehung nach § 74 StGB setzt eine zureichende Feststellung der Vermögensstellung bzw. Eigentümerverhältnisse voraus; bei nicht überzeugender Feststellung der Eigentümerstellung kann das Gericht von der Einziehung absehen.

5

Bei jugendlichen Tätern sind erzieherische Gesichtspunkte (vgl. § 21 JGG) bei der Sanktionierung vorrangig; dies kann die Aussetzung einer Jugendstrafe trotz der Schwere der Tat rechtfertigen und unterscheidet sich von erwachsenenrechtlichen Voraussetzungen (§ 56 StGB).

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 29. April 1993

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schafer, Nack als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten W,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED],

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. April 1993 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten W und L u.a. der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 37 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (Fall II 3 der Urteilsgründe) für schuldig befunden.

Es hat gegen beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen verhängt. Gegen den Angeklagten L hat es darüber hinaus Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet; von einer Einziehung seines Kraftfahrzeugs nach § 74 StGB hat das Bezirksgericht abgesehen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes im Fall II 3 der Urteilsgründe; sie strebt insoweit eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, dass das vom Angeklagten L bei den Taten genutzte Kraftfahrzeug nicht nach § 74 StGB eingezogen worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Einziehung des Kraftfahrzeugs vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Rahmen der Revision hat sich darauf zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

Daran gemessen ist die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Bezirksgericht den bedingten Tötungsvorsatz aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden vermochte, nicht zu beanstanden.

Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Angeklagten bestritten haben, sie hätten den Brandsatz durch oder gegen ein Fenster des Wachhauses werfen wollen. Außerungen des Angeklagten W im Ermittlungsverfahren, aus denen sich etwas anderes hätte ergeben können, hat das Bezirksgericht nicht für erwiesen erachtet. Wenn der Tatrichter sodann aus der geringen Wurfentfernung einerseits und dem tatsächlichen Aufschlagplatz – im unteren Bereich der Wand zwischen den Fenstern – andererseits den Schluss zieht, diese objektiven Anhaltspunkte sprächen gegen die Annahme, der Angeklagte habe tatsächlich versucht, das Fenster des Wachhauses mit dem Brandsatz zu treffen, so ist dies ein möglicher Schluss, von dessen Richtigkeit der Tatrichter überzeugt war. Das reicht aus. Der ausführlichen Erörterung der generellen Gefahrlichkeit des Brandsatzes und der Kenntnis der Angeklagten um eine mögliche verheerende Wirkung bedurfte es daher nicht mehr, zumal diese Umstände auf der Hand lagen.

Dies steht der Annahme eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes nach § 306 Nr. 3 StGB nicht entgegen. Die Ausführungen des Bezirksgerichts zur inneren Tatseite (UA S. 9) sind zwar äußerst knapp. Der Senat vermag aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichters noch zu entnehmen, dass die Angeklagten wegen der ihnen bekannten Gefahrlichkeit der Brandsätze von der Möglichkeit der Inbrandsetzung eines Gebäudeteils ausgingen.

2. Letztlich hält auch die Entscheidung, das vom Angeklagten L bei sämtlichen Taten benutzte Kraftfahrzeug nicht einzuziehen, rechtlicher Prüfung stand.

Die Ausführungen zu § 74 StGB sind zwar unklar. Der Senat entnimmt aber der Erwägung, der in Ausbildung befindliche Angeklagte L habe das Kraftfahrzeug nur wirtschaftlich inne und nutze es, dass sich der Tatrichter nicht von dessen Eigentümerstellung überzeugen konnte.

Die Anwendung des § 105 JGG und die Bemessung der gegen beide Angeklagten verhängten Jugendstrafen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Aussetzung der Jugendstrafen. Werden Taten dieser Art von Erwachsenen begangen, so spricht zwar regelmäßig die Verteidigung der Rechtsordnung gegen eine Strafaussetzung (§ 56 Abs. 3 StGB). Nach dem Jugendgerichtsgesetz geben dagegen erzieherische Gesichtspunkte den Ausschlag (§ 21 JGG). Das Jugendgerichtsgesetz (§ 21) enthält keine dem § 56 Abs. 3 StGB entsprechende Vorschrift.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchafer