Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kostenentscheidung bei gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 74/79
Datum
06.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Verden ein. Streitgegenstand war die Zuweisung eigener notwendiger Auslagen und der Auslagen der Nebenkläger an den Verurteilten. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und hält die Kostenzuweisung für den Regelfall; besondere Gründe für eine abweichende Entscheidung lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Zuordnung der notwendigen Auslagen des Verurteilten sowie der Auslagen der Nebenkläger zum Kostenverantwortung des Angeklagten entspricht regelmäßig dem Regelfall.

3

Eine Abweichung von derjenigen Kostenregelung erfordert besondere, im Einzelfall substantiiert darzulegende Umstände.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Kosten- und Auslagenverteilung sachlich gerechtfertigt begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 13. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ████ den Arbeiter Gerhard M. geboren ██████ 1958 in ███ wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1979 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Die Entscheidung, dass der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen und diejenigen der Nebenkläger zu tragen hat, entspricht dem Regelfall. Das Landgericht hat sich ersichtlich aus erzieherischen Gründen von der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte für die ihm und den Angehörigen des Opfers erwachsenden finanziellen Folgen seiner Tat selbst einstehen muss. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht keine Veranlassung.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. März 1979 hat vorgelegen.

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotte