Revision verworfen: Kostenentscheidung bei gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/79
- Datum
- 06.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die Zuordnung der notwendigen Auslagen des Verurteilten sowie der Auslagen der Nebenkläger zum Kostenverantwortung des Angeklagten entspricht regelmäßig dem Regelfall.
Eine Abweichung von derjenigen Kostenregelung erfordert besondere, im Einzelfall substantiiert darzulegende Umstände.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Kosten- und Auslagenverteilung sachlich gerechtfertigt begründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 13. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ████ den Arbeiter Gerhard M. geboren ██████ 1958 in ███ wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1979 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Die Entscheidung, dass der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen und diejenigen der Nebenkläger zu tragen hat, entspricht dem Regelfall. Das Landgericht hat sich ersichtlich aus erzieherischen Gründen von der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte für die ihm und den Angehörigen des Opfers erwachsenden finanziellen Folgen seiner Tat selbst einstehen muss. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht keine Veranlassung.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. März 1979 hat vorgelegen.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Schuster | Horstkotte |