Verwertung nicht verlesener Aussagen verletzt § 261 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/78
- Datum
- 04.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf nur auf Tatsachen beruhen, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung entnommen sind; die Verwertung früherer Aussagen im Urteil ohne deren Verlesung oder erfolgreiche Einführung durch Vorhalt stellt einen Verstoß gegen § 261 StPO dar.
Die Einfügung des Inhalts von Urkunden durch Vorhalt ist möglich; maßgeblich für die Verwertung sind jedoch allein die auf den Vorhalt abgegebenen Erklärungen der Befragten.
Wörtliche Wiedergabe früherer Aussagen im Urteil ist unzulässig, wenn deren Wortlaut nicht in der Hauptverhandlung durch Vorhalt eingeführt und durch Bestätigung oder erklärendes Verhalten der Befragten festgestellt wurde.
Die Urteilsgründe müssen strafmildernde Umstände beachten und begründet darstellen; insbesondere ist bei Vereidigung als Zeuge trotz Verdachts der Strafvereitelung und bei fehlendem Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) zu prüfen, ob dies den Strafausspruch beeinflusst.
Vorinstanzen
großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 2. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Fotoassistenten Hans-Christian ██ aus La███████, geboren am ███ 1953 in ███████, zur Zeit in █████████ inhaftiert,
2. den █████ Wilfried ███ aus ██, dort geboren am ███████ 1952,
3. den Augenoptiker Rainer H. ██ aus ████, geboren am ████ 1955 in ████,
4. die Schülerin ████ M. aus █████, dort geboren am █ 1956,
wegen Meineides.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 3. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ (H. Ch.) und M. Ch. wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 2. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
2. Auf die Revision des Angeklagten K. Ch. wird das Urteil im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu den Revisionen der Angeklagten ███ und M. Ch. ausgeführt:
„Die Revisionen dringen mit der Verfahrensrüge durch. Wie von den Beschwerdeführern ███ und ███████ – soweit es um die Aussage vom 27. Oktober 1976 geht – auch von der Beschwerdeführerin ███ vorgetragen und durch das Sitzungsprotokoll bewiesen wird, sind die im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Angeklagten vom 11. Juni und 27. Oktober 1976 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Darin, dass sie im Urteil gleichwohl verwertet worden sind, liegt hier ein Verstoß gegen § 261 StPO. Zwar kann der Inhalt von Urkunden grundsätzlich auch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden, worüber das Sitzungsprotokoll keinen Aufschluss geben muss. Alleinige Grundlage der zu treffenden Feststellungen können dann aber nur die Erklärungen sein, die die Befragten auf den Vorhalt hin abgegeben haben (Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 51 zu § 249 StPO, und die dort zitierte Rechtsprechung). Hier fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Angeklagten auf Vorhalt den Inhalt der festgestellten früheren Aussagen zugestanden haben. Bei dem Umfang der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Aussagen erscheint es auch ausgeschlossen, dass deren Wortlaut durch Vorhalt eingeführt und durch Erklärung der Angeklagten zuverlässig festgestellt worden ist (vgl. hierzu BGHSt 5, 278; 11, 159). Es muss daher als erwiesen gelten, dass die tatrichterliche Überzeugung von dem Inhalt dieser Aussagen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen worden ist. Auf diesem Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteil beruhen, zumal das Landgericht bei Bildung seiner Überzeugung von der Unrichtigkeit der Aussagen auch auf innere Widersprüche abstellt (UA S. 15–16, 18).“
Der Senat tritt dem bei.
e. Die Revision des Angeklagten ██ ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe gehen nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer auf seine Zeugenaussage vereidigt worden ist, obwohl er der Strafvereitelung verdächtigt (§ 60 Nr. 2 StPO) und nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen worden war. Diese Umstände kommen als Strafmilderungsgründe in Betracht (BGHSt 8, 186; 23, 30, 32; 27, 74, 75). Das Landgericht hätte sich mit ihnen auseinandersetzen müssen.
| Herrmann | Fleischmann | Fuhrmann | |||
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