Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und Vorwegnahme des Beweisergebnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 74/77
Datum
26.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei ein; zentrale Kritik galt der Verwertung von Angaben eines Mitangeklagten und der Ablehnung eines Alibi-Hilfsbeweisantrags. Der BGH hält die Würdigung der Angaben für rechtsfehlerhaft und die Zurückweisung des Beweisantrags für eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Er hebt mehrere Strafaussprüche auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück; eine weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung außergerichtlicher Angaben eines Mitangeklagten, der sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, ist nur zulässig, wenn ihre Zuverlässigkeit und der Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen eine tragfähige Gesamtwürdigung ermöglichen.

2

Ein Tatbeitrag darf nicht aus einer pauschalen Annahme abgeleitet werden, der Angeklagte habe an sämtlichen Taten eines Mitangeklagten mitgewirkt, wenn die sonstigen Urteilsfeststellungen diesem Schluss widersprechen.

3

Das Gericht darf einen Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen, das Tatgeschehen sei bereits 'bewiesen' aufgrund polizeilicher Ermittlungen; dies stellt eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar.

4

Begründet ein derartiger Rechtsfehler Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beweiswürdigung oder an der Strafzumessung, sind die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 21. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████████, ███████████ und ████████████ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 21. Juli 1976,

a) soweit der Angeklagte █████████████ in den Fällen 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 20 und 22 der Anklage verurteilt worden ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten,

b) soweit die Angeklagten ████ und ██████████████ verurteilt worden sind,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████████████ wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten ████████████████

Die Verfahrensrügen des Angeklagten █████████████████ betreffen allein seine Verurteilung in den Fällen 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 20 und 22 der Anklageschrift vom 1. Oktober 1975. Der Senat braucht auf diese Verfahrensrügen nicht einzugehen, weil das Urteil in diesem Umfang wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels aufzuheben ist. In den genannten Fällen mißt das Landgericht „entscheidendes Gewicht“ den Angaben des Mitangeklagten ██████████████████ bei. Es ist zwar unbedenklich, daß sich das Landgericht über die Angaben des Mitangeklagten ███████████████████, der sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, durch das Zeugnis von Vernehmungsbeamten unterrichtet hat. Doch ist die Würdigung der Angaben des █████ rechtsfehlerhaft. Als entscheidend sieht das Landgericht „allein“ die Angaben an, die ████████████████████ vor der Polizei gemacht hat (UA S. 29); dagegen hält das Landgericht die als wahr unterstellte Äußerung des █████████████████████ gegenüber einem Dritten (██████████████████████), er habe im Fall 8 der Anklage die Tat nur mit dem Mitangeklagten Janson begangen, für unbeachtlich. Zur Begründung bemerkt das Landgericht, es falle ins Gewicht, daß ███████████████████████ „sämtliche Taten zugleich mit ████████████████████████ und keine Tat allein ausgeführt hat“ (UA S. 30). Damit meint das Landgericht offenbar, daß die Mitwirkung des Angeklagten █████████████████████████ bei allen anderen Diebstahlstaten des ████████ seine Mittäterschaft auch im Falle 8 schließe. Ob Schlußfolgerungen dieser Art möglich sind, bedarf keiner Erörterung. Denn die Erwägung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie den sonstigen Urteilsfeststellungen widerspricht. Aus ihnen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte ██████████████████████████ an den Taten des Mitangeklagten ███ in den Fällen 1, 4, 11, 12, 14 und 16 der Anklage beteiligt gewesen ist. Daß in diesen Fällen der Angeklagte nicht von dem Anklagevorwurf der Mittäterschaft freigesprochen, das Verfahren vielmehr nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (Bl. 1065 R der Akten), ändert nichts an diesem Widerspruch.

Es ist zu besorgen, daß die unrichtige Voraussetzung, der Angeklagte ███████████████████████████ habe bei allen Diebstahlstaten des Mitangeklagten ████████████████████████████ mitgewirkt, die Beweiswürdigung auch bei den übrigen Taten bestimmt hat, wegen deren das Landgericht den Angeklagten █████ aufgrund der Angaben des Mitangeklagten █████████████████████████████ für überführt hält (Fälle 5, 6, 15, 18, 19, 20, 22 der Anklage). Dasselbe gilt für den Fall 17 der Anklage, bei dem das Landgericht die Überführung des Angeklagten ███ aus seiner Mitwirkung am Diebstahl im Fall 22 der Anklage herleitet (UA S. 25).

Mit der Verurteilung in den genannten Fällen war die Gesamtstrafe aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung des Angeklagten ██████████████████████████████ in den genannten Fällen Einfluß auf die Strafzumessung bezüglich der Fälle 23, 24–27 (fortgesetzte Handlung) und 28 der Anklage gehabt hat, hat der Senat sämtliche Strafaussprüche aufgehoben. Dagegen läßt der Schuldspruch in den zuletzt genannten Fällen keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Zur Revision des Angeklagten ███████████████████████████████

Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte █████ die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung eines Alibizeugen (████████████████████████████████) angreift, hat Erfolg. Mit der Begründung, es sei „nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, wie sie die Zeugen █████████████████████████████████ und ██████████████████████████████████ bekundet haben, bewiesen“, daß sich der Angeklagte ██ ███████████████████████████████████ in der Tatnacht der Beschattung durch ████ entzogen und an dem Diebstahl beteiligt hat (UA S. 30), durfte das Landgericht diesen Beweisantrag nicht ablehnen. Es hat mit seiner Begründung das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen. Da der Senat die Verurteilung des Angeklagten ████████████████████████████████████ hiernach insgesamt aufheben mußte, ist die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos.

III. Zur Revision des Angeklagten █████████████████████████████████████

Die Verurteilung des Angeklagten ██████████████████████████████████████ wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl ist aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die – äußerst knapp begründete – Verurteilung dieses Angeklagten auf demselben Rechtsfehler beruht wie die Verurteilung des Angeklagten ███████████████████████████████████████ wegen der mit dem Mitangeklagten ████████████████████████████████████████ begangenen Diebstahlstaten.

Die Verurteilung des Angeklagten █████████████████████████████████████████ wegen dieser Taten steht in engem Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten ██████ in den Fällen 6, 19, 20 und 22 der Anklage. In den Fällen 20 und 22 der Anklage stützt sich das Landgericht auch bezüglich des █████████████████ auf die Angaben des Mitangeklagten ██████. Es betont, es war ██████████████████████████████████████████, der mit dem Angeklagten ████ bekannt war (UA S. 23); zur inneren Tatseite der Hehlerei weist das Landgericht darauf hin, daß ███████████████████████████████████████████ für die elektrische Schreibmaschine, die sich in seinem Gewahrsam befand (Fall 19 der Anklage), keine Verwendung hatte (UA S. 26). Zwar hat das Landgericht seine Beweiswürdigung auch darauf gestützt, daß der Angeklagte ██ im Besitz gestohlener Sachen betroffen worden ist (UA S. 23, 26) und eingestanden hat, „solche Gegenstände“ von ███ erhalten zu haben (UA S. 23). Jedoch beziehen sich diese Erwägungen nur auf einen – im einzelnen nicht genau umrissenen – Teil der Sachen, die nach den Feststellungen Gegenstand der Hehlerei gewesen sind. Im übrigen lassen die Feststellungen nach ihrem Zusammenhang nicht die Annahme zu, ████████████████████████████████████████████ und der Angeklagte █████████████████████████████████████████████ hätten ohne Beteiligung des Angeklagten ██████████████████████████████████████████████ als Dieb und Hehler sowie im Fall 22 als Täter und Gehilfe zusammengewirkt haben.

SchusterSarstedtFuhrmann
FleischmannHorstkotte