BGH: Teilaufhebung bei unzureichenden Feststellungen zur Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/75
- Datum
- 25.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass mehrere Täter aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handeln und jeder das Vorgehen fördert oder unterstützt sowie sich das Handeln der anderen einschließlich des Erfolgs zu eigen macht.
Für die Annahme von Mittäterschaft ist es nicht erforderlich, dass jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; geistige Mitwirkung oder vorbereitende Unterstützung (z. B. Rat, Auskundschaftung) kann ausreichend sein.
Ergeben die Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass ein Beteiligter sich von der Tatausführung fernhielt oder die Teilnahme ablehnte, bedarf die Qualifizierung als Mittäter näherer Feststellungen zur inneren Einstellung; andernfalls kommen Anstiftung, Beihilfe oder Hehlerei in Betracht.
Eine teilweise Aufhebung des Urteils nach § 354a StPO erstreckt sich nicht auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 28. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Bicker und Koch Emil ████, geboren am ██ 1939 in GC (Ostpreußen), zur Zeit in ██████████████████, 2. den Maurer Gerold D., geboren am ████ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: u. a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. März 1975 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354, 354a StPO einstimmig
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. Juni 1974 wird a) auf die Revision des Angeklagten ███████ ███, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, b) auf die Revision des Angeklagten ███ aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass ██ des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung schuldig ist (§§ 249, 253, 255, 47, 73 StGB aF), bb) im Strafausspruch gegen diesen Beschwerdeführer mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers ██ als Mittäter der von den Angeklagten ████████, ███ und ████ begangenen Raubtat nicht. Mittäterschaft (§ 47 StGB aF, § 25 Abs. 2 StGB nF) setzt voraus, dass mehrere Täter aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine Straftat begehen, die sie in vollem Umfang als ihre eigene betrachten. Jeder der Mittäter muss dabei das Vorgehen irgendwie fördern oder unterstützen und sich des Handelns der anderen einschließlich eines tatbestandsmäßigen Erfolges zu eigen machen (BGHSt 24, 286, 288). Dass der Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht, ist nicht erforderlich. Es genügt eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, dass der Mittäter den ausführenden Tatgenossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Tatbegehung stärkt (BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128; 16, 12, 14). Das hat der Beschwerdeführer allerdings getan. Er hat die Tat geplant, die übrigen Angeklagten zur Teilnahme bewogen und gemeinsam mit ihnen den Tatort ausgekundschaftet (UA S. 5, 6, 15). Dagegen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass er durch diese Mitwirkung den Erfolg der Straftat als eigene mitverursachen, d. h. die gewaltsame Erlangung des Geldes durch seine Tatbeiträge sich zu eigen machen wollte. Die Urteilsgründe legen einen solchen Täterwillen nicht hinreichend dar. Er versteht sich hier auch nicht von selbst. Der Beschwerdeführer hat es nämlich abgelehnt, sich an der Tatausführung zu beteiligen, „weil er dem Wirt bekannt sei und daher fürchten müsse, erkannt zu werden“ (UA S. 6). Bei dieser Sachlage kann er auch, wie der Generalbundesanwalt meint, zu einer fremden Raubtat angestiftet und außerdem Hehlerei begangen haben. Das hängt von seiner inneren Einstellung zur Tat ab. Dazu sind nähere Feststellungen erforderlich.
2. Zur Revision des Angeklagten ███████ wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 1975 verwiesen.
Die teilweise Aufhebung des Urteils gemäß § 354a StPO erstreckt sich nicht auf die mitbetroffenen Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben (BGHSt 20, 77 ff).
| Herrmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Fuhrmann |