Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des 5. Strafsenats
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/74
- Datum
- 09.04.1974
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann seine eigene Entscheidung durch einen gesonderten Beschluss berichtigen, wenn sich ein erkennbarer Schreib- oder Übertragungsfehler in den Text eingeschlichen hat.
Die Berichtigung hat die konkret betroffene Textstelle (z. B. Seite und Zeile) sowie die genaue korrekte Fassung zu bezeichnen.
Die Berichtigung rein formeller Schreibfehler ändert den rechtlichen Inhalt der Entscheidung nicht, soweit sie keine inhaltliche Korrektur darstellt.
Ein Berichtungsbeschluss wird grundsätzlich vom zuständigen Senat bzw. Spruchkörper erlassen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Kaufmann Wolfgang ████ aus ████, dort ███████ am ██████, den Kaufmann Harry TD aus ███████, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1974
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 19. März 1974 wird wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 in Zeile 5 statt ███ richtig heißen muss: ███
| Schmidt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Fuhrmann |