Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des 5. Strafsenats

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 74/74
Datum
09.04.1974
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs berichtigt einen Schreibfehler in seinem Beschluss vom 19. März 1974. Konkret wird auf Seite 3 in Zeile 5 ein falsches Wort durch die richtige Fassung ersetzt. Die Maßnahme ist formell und dient der Herstellung des korrekten Wortlauts. Inhaltliche Auswirkungen auf die Entscheidung treten nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann seine eigene Entscheidung durch einen gesonderten Beschluss berichtigen, wenn sich ein erkennbarer Schreib- oder Übertragungsfehler in den Text eingeschlichen hat.

2

Die Berichtigung hat die konkret betroffene Textstelle (z. B. Seite und Zeile) sowie die genaue korrekte Fassung zu bezeichnen.

3

Die Berichtigung rein formeller Schreibfehler ändert den rechtlichen Inhalt der Entscheidung nicht, soweit sie keine inhaltliche Korrektur darstellt.

4

Ein Berichtungsbeschluss wird grundsätzlich vom zuständigen Senat bzw. Spruchkörper erlassen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Kaufmann Wolfgang ████ aus ████, dort ███████ am ██████, den Kaufmann Harry TD aus ███████, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1974

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 19. März 1974 wird wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 in Zeile 5 statt ███ richtig heißen muss: ███

SchmidtSarstedtHerrmann
SiemerFuhrmann