Verwerfung von Wiedereinsetzungsgesuch und Zurückweisung der Revisionen als offensichtlich unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/74
- Datum
- 19.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine tatsächliche und nachweisbare Fristversäumung voraus; fehlt eine solche Versäumung, ist das Wiedereinsetzungsersuchen unzulässig.
Die Wiedereinsetzung kann nicht dazu dienen, einzelne Revisionsrügen nachträglich nachzuholen; unvollständige oder verspätete Ergänzungen rechtfertigen keine Wiedereinsetzung.
Die Ausdehnung der Revision auf das Strafmaß ist nicht erforderlich, weil die allgemeine Sachrüge das Urteil in vollem Umfang, einschließlich des Strafmaßes, zur Prüfung stellt.
Nach §349 Abs. 2 StPO ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Rügen enthält, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils plausibel machen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 6. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wolfgang ████ aus Lüneburg, dort geboren █████████ 1940, 2. den Kaufmann Harry █████ aus [REDACTED], dort geboren ██████ ██ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. März 1974 – zu 2 einstimmig –
Tenor
1. Die Gesuche des Angeklagten ████████, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, werden als unzulässig verworfen.
Rechtsanwalt █████ ███ hat die Revision dieses Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 11. Oktober 1973 mit Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts frist- und formgerecht begründet (§ 345 StPO). Ein Fall der Fristversäumung liegt daher nicht vor. Um einzelne Revisionsrügen nachzuholen, kann der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beanspruchen (BGHSt 1, 44).
Es ist übrigens nicht erforderlich, die Revision „auf das Strafmaß“ auszudehnen, weil das Revisionsgericht auf die allgemeine Sachrüge das Urteil im vollen Umfang zu prüfen hat, also auch hinsichtlich des Strafmaßes.
Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. April 1973 werden nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts ████ vom 4. März 1974 und die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegebene Gegenerklärung des Angeklagten ██ ███ vom 5. März 1974 sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |