Revision verworfen: Versuchter Betrug und Steuerhinterziehung wegen Investitionszulage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 746/82
- Datum
- 18.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung eines Betrugsversuchs beginnt mit der letzten zur Erreichung des tatbestandlichen Erfolgs dienenden Handlung und kann durch förmliche Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Durchsuchungsbeschlüsse, gemäß den Verjährungsunterbrechungsvorschriften gehemmt werden.
Eine möglicherweise missverständlich formulierte Begründung eines Eröffnungsbeschlusses führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Darlegungen nicht gegeben ist.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Begehrtheit für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich und nicht ersichtlich entbehrlich ist; ist die Beweisbehauptung entscheidungsunerheblich, schadet die Ablehnung nicht.
Die fehlende Vereidigung eines Zeugen beeinträchtigt das Urteil nicht, soweit dessen Aussagen nur zum Randgeschehen und nicht zu den entscheidungserheblichen Tatfragen erfolgten.
Für den Versuchsbetrug genügt die vorsätzliche Abgabe bewusst falscher Angaben zur Förderfähigkeit von Investitionsgütern, wenn diese Angaben geeignet sind, die Gewährung einer Investitionszulage zu erschleichen und die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 19 BerlFG).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Rolf ███ aus ██ ████, geboren ██ 1930 in ██, wegen versuchten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] und Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1982 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
a) Selbst wenn einige Wendungen in den Gründen des vom Kammergericht als Beschwerdegericht erlassenen Eröffnungsbeschlusses auf eine unzulässige Würdigung der Ermittlungen hinausliefen, hatte das nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge (BGH NJW 1954, 483; vgl. ferner BGHSt 29, 351, 352 ff.).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafverfolgung wegen des versuchten Betrugs nicht verjährt. In der am 10. Juli 1973 veranlassten Übersendung von Zahlungsbelegen an das zuständige Finanzamt lag die letzte der auf Erschleichung einer Investitionszulage abzielenden Handlungen. Sie ist aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 61/62) dem Angeklagten zuzurechnen. Die wegen des Betrugsversuchs somit ab Juli 1973 laufende Verjährung wurde durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 6. Juni 1978 unterbrochen.
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Auf der möglicherweise nur missverständlich formulierten Ablehnung des Beweisantrags auf Hinzuziehung eines Bilanzsachverständigen kann das Urteil nicht beruhen. Nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Landgerichts (UA S. 66) war die Beweisbehauptung entscheidungsunerheblich.
b) Dass der Zeuge ███████ nach der allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift ohne Entscheidung über seine Vereidigung unvereidigt geblieben ist, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach den Gründen hat der Zeuge lediglich zum Randgeschehen auch zu den Tatvorgängen Bekundungen machen können, nicht dagegen [REDACTED].
Alle weiteren Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
3. Gleiches gilt überwiegend für die sachlichrechtlichen Einzelangriffe. Hervorzuheben ist lediglich, dass die Annahme eines versuchten Betrugs jedenfalls deswegen bedenkenfrei ist, weil die angeschafften Investitionsgüter entgegen den bewusst falschen Angaben zur Erlangung einer Investitionszulage nicht neuwertig und daher nicht gemäß § 19 BerlFG förderungswürdig waren.
Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsfehler hervortreten lassen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Niepel |