Revision gegen Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/68
- Datum
- 23.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungsverwahrung ist die einschneidendste Maßregel und darf nicht angeordnet werden, wenn mildere Mittel den künftigen Rückfall mit Wahrscheinlichkeit verhindern können.
Bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung ist die Erforderlichkeit milderer Nachsorgemaßnahmen, namentlich die Möglichkeit der Betreuung durch einen Bewährungshelfer, zu berücksichtigen.
Die Beurteilung der künftigen Besserung des Verurteilten ist eine tatrichterliche, tatsächliche Würdigung, die im Revisionsverfahren der rechtlichen Überprüfung weitgehend entzogen ist.
Die Bestellung eines Bewährungshelfers setzt nach § 26 StGB eine bedingte Entlassung voraus; die ernsthafte Erwägung solcher Maßnahmen durch das Tatgericht kann die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 10. November 1967
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Harald ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ in Lübeck, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████ Staatsanwalt ██ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 10. November 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier schwerer Rückfalldiebstähle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur dagegen, dass die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Der Schuldspruch ist also rechtskräftig. Innerhalb des Strafausspruchs ist die Beschränkung des Rechtsmittels wirksam. Denn die Ausführungen der Staatsanwaltschaft gehen mit dem Urteil davon aus, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB zu verurteilen war, und greifen nur die davon trennbaren Gründe an, mit denen das Landgericht angenommen hat, die öffentliche Sicherheit erfordere nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Generalbundesanwalt, der die Sachrüge vertritt, führt zu den Verfahrensbeschwerden in zutreffender Weise aus:
„Die Aufklärungsrügen der Revision sind allerdings unbegründet. Die Anhörung eines Sachverständigen drängte sich nicht auf, denn die Strafkammer konnte sich zur Beurteilung der Frage, wie sich der Angeklagte nach Strafverbüßung verhalten würde, eigene Sachkunde zutrauen. Ebensowenig brauchte sie den früheren Bewährungshelfer zu hören, dessen Tätigkeit schon etwa zehn Jahre zurücklag.“
II.
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Die Sicherungsverwahrung ist die einschneidendste Maßregel und darf nicht verhängt werden, wenn mildere Mittel den Rückfall des Verurteilten nach der Strafverbüßung wahrscheinlich verhindern werden.
Dies nimmt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum an: „Für eine künftige Besserung des Angeklagten spricht“ nach den Worten des Landgerichts „eine Wahrscheinlichkeit“, wenn ihm nach seiner Entlassung geholfen wird; die Schwierigkeiten zu überwinden, die er bei seiner Charakterschwäche und Haltlosigkeit allein nicht meistern kann. Die Strafkammer sieht „bei Zuordnung eines Bewährungshelfers günstige Aussichten“, dass es dem Angeklagten „gelingen wird, sich in die allgemeine Ordnung einzufügen“.
Die Revision nimmt an, das Landgericht habe übersehen, dass dem Angeklagten ein Bewährungshelfer nur dann bestellt werden kann, wenn er, ehe er die ganze Strafe verbüßt hat, nach § 26 StGB bedingt entlassen wird. Die Entscheidung über die bedingte Entlassung trifft aber nach § 454 Abs. 1 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, also die Strafkammer selbst. Ihren Urteilsgründen entnimmt der Senat, dass sie eine solche künftige Maßnahme auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten ernsthaft in Betracht zieht. Diese tatsächliche Beurteilung der möglichen weiteren Entwicklung ist rechtlich nicht angreifbar, insbesondere nicht mit der tatsächlichen und daher unzulässigen Behauptung der Revision, das Gegenteil könne „ohne weiteres schon jetzt vorausgesehen werden“.
Der Generalbundesanwalt macht noch geltend, der Angeklagte werde es vielleicht, wie manche Verurteilte, vorziehen, die ganze Strafe zu verbüßen, statt sich der Aufsicht eines Bewährungshelfers zu unterstellen, und werde daher möglicherweise seiner bedingten Entlassung nicht zustimmen, wie es nach § 26 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Diese Besorgnis teilt die Strafkammer ersichtlich nicht. So versteht der Senat ihren Satz, der Angeklagte bedauere, nach den letzten drei Entlassungen keinen Bewährungshelfer gehabt zu haben.
Notwendige Auslagen des Angeklagten nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
| Sarstedt | Dr. Borker | Kersting | |||
| Siemer | Herrmann |