Versäumnis des § 265 StPO‑Hinweises führt zur Aufhebung der Beleidigungsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/66
- Datum
- 15.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nach § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten über eine mögliche Verurteilung gehört zu den für die Hauptverhandlung erforderlichen Förmlichkeiten und ist nur durch die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO nachweisbar.
Fehlt der vorgeschriebene Hinweis und lässt sich nicht sicher ausschließen, dass sich der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Belehrung anders verteidigt hätte, ist eine wegen des betreffenden Vorwurfs ergangene Verurteilung aufzuheben.
Die Aufhebung einer Teilverurteilung kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss erfolgen; hiervon unberührte Einzelstrafen bleiben unbeanstandet, sofern ihre Höhe ersichtlich nicht beeinflusst ist.
Soweit sich die Revision gegen die nicht betroffenen Einzelstrafen richtet, ist sie als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 26. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gärtner Werner ███ aus ████, Kreis ████, geboren 1906 in ██, Kreis ███, wegen Blutschande u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. März 1966 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26. Oktober 1965 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen tätlicher Beleidigung der Gabriele am Weg verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
1. Mit Erfolg rügt der Angeklagte, dass er auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 185 StGB nicht hingewiesen worden ist. Dieser nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis gehört zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann (§ 274 StPO).
Da sich nicht sicher ausschließen ließ, dass der Angeklagte seine Verteidigung bei entsprechendem Hinweis anders eingerichtet hätte (– zumal ihm auch der auf Freispruch gerichtete Schlussantrag des Staatsanwalts keinen Anlass gab, sich gegen einen Vorwurf der Beleidigung zu verteidigen –), waren die Verurteilung wegen Beleidigung und die Gesamtstrafe aufzuheben. Gemäß § 349 Abs. 4 StPO konnte dies durch Beschluss geschehen.
2. Durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung ist die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflusst worden. Soweit sich das Rechtsmittel gegen diese Strafen wendet, war es nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
3. Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO, § 24 GVG.
| Schmidt | Koftka | Borker | |||
| Siemer | Schmitt |