Beihilfe durch Anwesenheit bei Sexualdelikt: fehlende Feststellungen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/61 (alts 5 StR 52/60)
- Datum
- 16.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Anwesenheit kann Beihilfe sein, setzt aber voraus, dass tatrichterlich festgestellt wird, sie habe den Haupttäter in der Tatbestandsverwirklichung bestärkt.
Die Annahme, Anwesenheit diene als Beistand für den Fall tätlicher Auseinandersetzungen mit Dritten, bedarf einer Feststellung, dass der Gehilfe mit dem Hinzukommen solcher Dritter rechnete.
Für die Strafbarkeit als Gehilfe ist erforderlich, dass der Gehilfe zumindest das innere Tatbewusstsein besitzt, der Haupttäter werde ihm notfalls unmittelbar beistehen; bloße vorausgehende Erwartungen ohne Bezug zur konkreten Tatausführung reichen nicht aus.
Eine rechtliche Würdigung der Strafkammer muss durch die Tatsachenfeststellungen gestützt sein; fehlen diese Stützpunkte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 4. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Heinz ███ aus ██████ ██, Kreis █████████, geboren am █████ 1940 in █████,
2. den Arbeiter Erwin ███ aus ███, Kreis ██, geboren am ██████ 1940 in ██████████ ██ (Ostpreußen),
wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Erwin ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. November 1960 wird verworfen.
Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I. Die Verurteilung des Angeklagten Erwin ███ wegen versuchten Missbrauchs einer willenlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf ist rechtsirrtumsfrei. Seine Revision, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, ist offensichtlich unbegründet.
II. Dagegen dringt die Sachrüge des Angeklagten ███████ durch. Die Beihilfe dieses Angeklagten sieht die Strafkammer darin, „daß er durch seine Anwesenheit, die deshalb besonders gewichtig war, weil der Zeuge Karl-Heinz ████ zu diesem Zeitpunkt schon erstmals aufgetaucht war, den Mitangeklagten ████ in der Ausführung seines Entschlusses bestärkt und in ihm das unsichere Gefühl beseitigt hat, allein zu sein“.
Diese erst bei der rechtlichen Würdigung gemachten Ausführungen der Strafkammer finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Sie lassen sich nur dahin auslegen, daß ██████ das Bewusstsein hatte, ███████ würde ihm notfalls Beistand leisten, falls andere Personen, insbesondere der Sohn der Frau ███████, dazukämen und ihn tätlich zur Rechenschaft ziehen würden.
Es fehlt aber an der Feststellung, daß ███ █████████████ andere Personen, insbesondere der Sohn der Frau █████████, hinzukommen würden. Das Urteil ergibt nämlich nicht, daß ███████████ das erste Auftauchen des Sohnes der Frau █████████ bemerkt hat. Der Senat vermag dies auch nicht dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.
Daß ███████, nachdem ███████ offenbar seiner Aufforderung, die Beine der Frau ███ festzuhalten, nicht nachgekommen war, weiterhin davon ausgegangen wäre, ███████ würde ihm bei dem Notzuchtsversuch unmittelbar helfen, läßt sich dem Urteil erst recht nicht entnehmen. Wenn ███████ dies vor seiner Aufforderung geglaubt haben sollte, wäre das belanglos, da es insoweit jedenfalls an der inneren Tatseite bei ███████ fehlen würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Koffka | Mayr | |||
| Sarstedt | Schmitt |