Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Totschlag – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 74/60
Datum
12.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt eine Verurteilung wegen Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist eine fehlerhafte Beweiswürdigung: Das Schwurgericht stützte die Annahme der Kenntnis der Schwangerschaft auf unzutreffende Schlüsse und berücksichtigte nicht die Einlassung der Ehefrau, die Schwangerschaft bewusst verschwiegen zu haben. Die fehlerhafte Erwägung ist nicht isolierbar, daher ist das Urteil insgesamt nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung eines Strafgerichts muss auf rechtlich tragfähigen und widerspruchsfreien Erwägungen beruhen; denkfehlerhafte Schlussfolgerungen dürfen nicht der tragende Kern der Überzeugungsbildung sein.

2

Ist eine einzelne, im Urteil zentrale Erwägung durch einen Denkfehler belastet und nicht ohne Weiteres von der übrigen Beweiswürdigung trennbar, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Beurteilung.

3

Bei der Bewertung von Indizien hat das Gericht die Möglichkeit alternativer, naheliegender Erklärungen zu prüfen; Umstände, die zunächst als Indiz gelten, können zugleich Gegenindizien darstellen und sind entsprechend zu gewichten.

4

Das Gericht muss in der Urteilsbegründung auf für die Beweiswürdigung bedeutsame Einlassungen und Motive der Beteiligten eingehen; das Unterlassen einer solchen Auseinandersetzung kann die Nachprüfbarkeit und Tragfähigkeit der Überzeugung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 22. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Karl-Heinz ███, geboren am ███ in ███ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████████████ wird das Urteil des Schwurgerichts Osnabrück vom 22. September 1959, soweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage des Tötungsvorsatzes bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Das Schwurgericht kommt in Würdigung der UA S. 12/13 mitgeteilten Beweisanzeichen zu der Überzeugung, es sei nach „allgemeiner Lebenserfahrung“ ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Schwangerschaft seiner Ehefrau nicht gekannt habe. Dieser Schluss wäre unter regelmäßigen Umständen nicht zu beanstanden. Hier liegt der Fall aber besonders. Die „allgemeine Lebenserfahrung“ beruht in erster Linie darauf, dass die Ehefrau es ihrem Mann zu sagen pflegt, wenn sie schwanger ist. Im vorliegenden Fall erklärten beide – der Angeklagte und seine Ehefrau – übereinstimmend, dass sie es ihm nicht gesagt, ja sogar auf Befragen verneint habe.

Nach den Einlassungen der Ehefrau, die das Schwurgericht für glaubwürdig hält, wollte sie dem Angeklagten ihre Schwangerschaft verheimlichen. „Sie habe nämlich Angst vor ihm gehabt, denn nach der Geburt Roswithas habe er oft zu ihr gesagt, wenn sie noch ein Kind bekomme, ginge sie in den Darnsee. Noch kurze Zeit vor der Geburt habe ihr Ehemann zu ihr gesagt, wenn es wieder so weit sei, solle sie es sagen; denn dann wäre noch etwas zu machen. Fragen ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter, der Zeugin ███████, ob sie in Umständen sei, habe sie entweder verneint oder nicht beantwortet.“ (UA S. 9 f.) Davon musste das Schwurgericht bei der Wertung der Beweisanzeichen ausgehen, und damit musste sich das Urteil auseinandersetzen. Dieser Gesichtspunkt wird aber in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt. Schon das ist bedenklich.

Außerdem ist dem Schwurgericht bei der Wertung der einzelnen Beweisanzeichen ein Denkfehler unterlaufen. Für die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts war nach den Ausführungen im Urteil Seite 12 UA vornehmlich der Umstand bestimmend, dass die Ehegatten noch 8 oder 14 Tage vor der Geburt des Kindes den ehelichen Verkehr ausübten, „wobei das Glied des Angeklagten mit Blut beschmutzt wurde“. Das ist aber gerade kein Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte die Schwangerschaft seiner Ehefrau gekannt hat, sondern eher ein starkes Gegenindiz; denn er konnte der Meinung sein, dass es sich dabei um die Regelblutung handle. Dies hat das Schwurgericht ersichtlich verkannt.

Damit fällt aber die Beweisführung des Schwurgerichts zur inneren Tatseite in sich zusammen. Das Gericht hat die einzelnen Erwägungen nicht in das Verhältnis von Haupt- und Hilfserwägungen gebracht. Es kommt nicht darauf an, ob auch die übrigen Erwägungen ausreichen könnten, um die Überzeugung des Schwurgerichts zu rechtfertigen. Entscheidend für den Bestand des Urteils ist vielmehr, ob die Urteilsausführungen ergeben, dass das Schwurgericht auch ohne die denkfehlerhafte Erwägung zu demselben Ergebnis gekommen wäre. Das kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage des Tötungsvorsatzes ist ein geschlossenes Ganzes. Die beanstandete Erwägung kann nicht herausgelöst werden, ohne dass möglicherweise das Ergebnis der Beweiswürdigung dadurch beeinflusst wird. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, dass die Behauptung des Angeklagten unglaubwürdig ist, er habe das Kind für tot gehalten, als er das Wasser in den Eimer schüttete. Es lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass diese Überzeugung von der Annahme beeinflusst ist, der Angeklagte habe die Schwangerschaft seiner Ehefrau gekannt. Die ganze psychologische Situation des aus dem Schlaf geweckten Angeklagten war eine andere, wenn er von dem Ereignis in der Fastnacht völlig überrascht wurde.

Das Urteil muss aus diesem Grund aufgehoben werden.

Auf die übrigen Revisionsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Es besteht kein Anlass, die Sache entsprechend dem Antrag der Revision an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

Die Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision beantragt.

SarstedtSchmidtFaller
KoffkaSchmitt