Räuberischer Diebstahl (§252 StGB): Absicht, Besitz zu sichern muss nicht alleiniger Beweggrund sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/59
- Datum
- 21.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des § 252 StGB genügt, dass der Täter Gewalt anwendet, um eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern; diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund sein.
Die Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, kann neben anderen Motiven bestehen und erfüllt das subjektive Tatbestandsmerkmal des § 252 StGB.
Fehlt die Absicht, eine unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern (z. B. wenn die Gewalt nur das Feststellen von Kennzeichen verhindern soll), ist § 252 StGB nicht erfüllt.
Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie keine Angabe der Tatsachen enthalten, aus denen die behaupteten Verfahrensmängel ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kohlenarbeiter Erwin ███ aus ███, dort geboren am ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 252 Die Absicht, sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, braucht nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (im Anschluss an BGHSt 9, 162).
BGH, Urt. v. 21. April 1959 – 5 StR 74/59
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 12. November 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines räuberischen Diebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision die Verfahrensmängel sieht.
Die Sachrügen sind unbegründet.
Der auf § 252 StGB gestützten Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hatte in einem zum Aufenthalt des Personals bestimmten Kellerraum einer Kaffeestube aus nicht verschlossenen Garderobenschränken zwei Geldbörsen entwendet, als er am Tatort von einer Angestellten überrascht wurde, die ihn festhielt und um Hilfe schrie. Er stieß, um sich zu befreien, die Angestellte so energisch von sich, dass sie taumelte und auf einen Haufen Altpapier zu sitzen kam. Alsdann floh er, wurde jedoch von einem Polizeibeamten gestellt und zum Polizeirevier gebracht. Dort wurden bei seiner körperlichen Durchsuchung die Geldbörsen in seinen Taschen gefunden.
Die Anwendung des § 252 StGB ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des erkennenden Senats BGHSt 9, 162. Zum Tatbestand des § 252 StGB gehört zwar, dass der auf frischer Tat betroffene Dieb Gewalt gegen eine Person anwendet, die ihm den gerade eben erlangten Gewahrsam unmittelbar entziehen will oder von der er dies zumindest annimmt. Seine Absicht muss darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die – sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme – gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH aaO). Diese Absicht braucht aber nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein. Es genügt, wenn sie einer unter mehreren Beweggünden ist. So liegt es hier.
Das Urteil ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Gewalt auch deshalb angewendet hat, weil er befürchtete, im Falle seiner Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen werden, und weil er dies verhindern wollte. Wer aus einem solchen Grunde Gewalt anwendet, handelt in der Absicht, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die unmittelbar bevorsteht.
Der Fall, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 9, 162 entschieden hat, lag wesentlich anders. Der Täter lud Bohlen, die er aus einem Schuppen gestohlen hatte, mehrere Meter von dem Schuppen entfernt auf einen Lieferwagen, als er von einem Kraftfahrer des Bestohlenen überrascht wurde. Dieser wollte lediglich das Kennzeichen des Lieferwagens feststellen. Der Täter wandte Gewalt nur an, um dies zu unterbinden. Wer zu einem solchen Zweck Gewalt verübt, handelt nicht zugleich in der Absicht, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die unmittelbar bevorsteht. Er hat, auch wenn das Kennzeichen festgestellt wird, immer noch Gelegenheit, das gestohlene Gut in Sicherheit zu bringen. Es steht daher in einem solchen Fall, anders als im Fall der Festnahme, eine Gewahrsamsentziehung nicht unmittelbar bevor.
Die gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichteten Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben.
| Landgericht Hamburg | Dr. Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt |