Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafzumessung (Gastrecht/Art.3 GG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 745/80
- Datum
- 25.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung darf nicht auf Erwägungen beruhen, die eine Benachteiligung wegen Heimat oder Herkunft enthalten; solche Erwägungen verstoßen gegen Art. 3 GG und sind als strafschärfender Umstand unzulässig.
Erweist sich der Strafausspruch als durch verfassungswidrige (diskriminierende) Erwägungen beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung liefern.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Automechaniker Ibrahim-Said E. aus █, geboren am ██ 1949 in ███ (Libanon), wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als 2. offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspuch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte das Gastrecht missbraucht habe (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stellt die „Verletzung des Gastrechts“ eine Verletzung des Artikels 3 GG dar, wonach niemand wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf (BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz MDR 1976, 812, 986).
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