Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafzumessung (Gastrecht/Art.3 GG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 745/80
Datum
25.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat. Zentral war, dass das Tatgericht die Verletzung des „Gastrechts“ als strafschärfenden Umstand gewertet hatte. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, weil diese Erwägung eine Benachteiligung nach Art. 3 GG darstellt. Sonstige Verfahrensrügen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafzumessung darf nicht auf Erwägungen beruhen, die eine Benachteiligung wegen Heimat oder Herkunft enthalten; solche Erwägungen verstoßen gegen Art. 3 GG und sind als strafschärfender Umstand unzulässig.

2

Erweist sich der Strafausspruch als durch verfassungswidrige (diskriminierende) Erwägungen beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Eine weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung liefern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Automechaniker Ibrahim-Said E. aus █, geboren am ██ 1949 in ███ (Libanon), wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als 2. offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspuch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte das Gastrecht missbraucht habe (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stellt die „Verletzung des Gastrechts“ eine Verletzung des Artikels 3 GG dar, wonach niemand wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf (BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz MDR 1976, 812, 986).

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel