Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen §175a StGB als offensichtlich unbegründet verworfen (5 StR 745/53)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 745/53
Datum
05.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts wegen eines Verbrechens nach §175a StGB ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Zudem wird Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine auf Rechtsfehler gestützte Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.

2

Bei Verwerfung der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

3

Erlittene Untersuchungshaft ist bei der Strafbemessung anzurechnen; dabei kann die Anrechnung auf Zeiträume beschränkt werden, etwa nur für den Teil, der drei Monate übersteigt.

4

Der Bundesgerichtshof kann nach Anhörung des Oberbundesanwalts einstimmig Beschlüsse erlassen, die die Revision ohne eingehende Prüfung als offensichtlich unbegründet verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgerichtes beim Landgericht Namur, 14. Oktober 1953

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache

gegen

1.) den Dentisten John █████ aus HC, geboren am ██████ 1915 in ██, 2.) den Koch Günther [REDACTED] (Gort), geboren am [REDACTED] 1918,

wegen Verbrechens nach § 175a StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 5. Februar 1954 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichtes beim Landgericht in Namur vom 14. Oktober 1953 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten hat jeder Beschwerdeführer seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 1953 – 2 KLs 86/52