Revisionen wegen §175a StGB als offensichtlich unbegründet verworfen (5 StR 745/53)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 745/53
- Datum
- 05.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine auf Rechtsfehler gestützte Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.
Bei Verwerfung der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Erlittene Untersuchungshaft ist bei der Strafbemessung anzurechnen; dabei kann die Anrechnung auf Zeiträume beschränkt werden, etwa nur für den Teil, der drei Monate übersteigt.
Der Bundesgerichtshof kann nach Anhörung des Oberbundesanwalts einstimmig Beschlüsse erlassen, die die Revision ohne eingehende Prüfung als offensichtlich unbegründet verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgerichtes beim Landgericht Namur, 14. Oktober 1953
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache
gegen
1.) den Dentisten John █████ aus HC, geboren am ██████ 1915 in ██, 2.) den Koch Günther [REDACTED] (Gort), geboren am [REDACTED] 1918,
wegen Verbrechens nach § 175a StGB
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 5. Februar 1954 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichtes beim Landgericht in Namur vom 14. Oktober 1953 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten hat jeder Beschwerdeführer seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 1953 – 2 KLs 86/52