Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 744/84
Datum
19.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung an. Die Revision wurde verworfen; das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Verbot der Urkundenverwertung, keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen und keine sachlich-rechtlichen Fehler in der Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe sind trotz ungewöhnlicher Gliederung ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwertung polizeilicher Vernehmungsprotokolle in der Urteilsfindung ist zulässig, soweit die darin enthaltenen Angaben in der Hauptverhandlung thematisiert oder dem Angeklagten vorgehalten worden sind; das Urteil darf nicht allein auf Urkunden beruhen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

2

Anordnungen weiterer Ermittlungen (z. B. Identitätsprüfungen von Zeugen oder psychiatrische Gutachten) sind nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte aus dem Vorbringen hervorgehen, die Zweifel an der Verwertbarkeit der Beweismittel oder an der Schuldfähigkeit begründen.

3

Die Urteilsgründe müssen in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, auf welche Feststellungen und Beweismittel die Verurteilung gestützt ist; eine unübliche Struktur der Begründung ist unschädlich, sofern die tragenden Gründe deutlich hervorgehen.

4

Beeurkundete Erwägungen zur Zeugenglaubwürdigkeit (z. B. Zurückhaltung bei der Benennung des Tatmittels) verstoßen nur dann gegen Denkgesetze, wenn sie in sich widersprüchlich sind oder mit den Gesamtfeststellungen unvereinbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 5. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Zeitsoldaten Ralf ██ ████████ aus ██, geboren am ██████████████ in ████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ██ aus ███████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. Juli 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin █████████, die als Prostituierte in sein Auto gestiegen war, mit einem Messer bedroht und dadurch die Aushändigung von 100 DM sowie sexuelle Handlungen erzwungen.

II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Es ist nicht erwiesen, dass der Tatrichter, der bei einem Vergleich der polizeilichen Aussage des Angeklagten und der Einlassung in der Hauptverhandlung eine „Tendenz zur Abschwächung“ beobachtet (UA S. 6) und bei der Zeugin ████████ die Übereinstimmung ihrer polizeilichen Angaben mit der Aussage in der Hauptverhandlung hervorhebt (UA S. 7), die Verurteilung auf Urkunden gestützt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Die Revision bringt selbst vor, dass dem Angeklagten das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden ist, soweit es einen „Klammergriff“ des Angeklagten betrifft; es liegt auf der Hand, dass bei der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch die in demselben Polizeiprotokoll enthaltenen Angaben des Angeklagten über die Geldwegnahme zur Sprache gekommen sind. In gleicher Weise versteht es sich von selbst, dass die Zeugin █████████ bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nichts anderes bekundet hat als bei ihrer Strafanzeige.

Die von der Revision erwähnte, in BGHSt 22, 26, 28 abgedruckte Entscheidung des 2. Strafsenates betrifft einen anderen Fall; dort ging es um eine vom Angeklagten gegen das Tatopfer erstattete Strafanzeige.

2. Umstände, die den Tatrichter zu weiteren Ermittlungen über die Person des Zeugen █████ und zur Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten hätten drängen müssen, gehen aus dem Revisionsvortrag nicht hervor.

3. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Aufbau der Urteilsgründe ist zwar ungewöhnlich. Die Urteilsgründe ergeben jedoch in ihrem Zusammenhang noch hinreichend deutlich, dass die Feststellungen in erster Linie auf die Angaben der Zeugin █████████ und nicht etwa darauf gestützt sind, dass der Angeklagte strafrechtlich erhebliche Teile des Gesamtgeschehens bestritten hat. Im Übrigen führt der Tatrichter fehlerfrei aus, dass die Angaben des Angeklagten wegen ihrer Vorgeschichte und auch angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten die Schilderung der Zeugin ███████ nicht zu erschüttern vermögen (UA S. 6 f.).

b) Die Erwägung des Tatrichters, dass die Zurückhaltung der Belastungszeugin bei der Identifizierung des Springmessers für ihre Glaubwürdigkeit spreche (UA S. 4, 8), verletzt nicht die Denkgesetze. Die Bemerkung des Tatrichters, das Verlangen des Angeklagten nach Mundverkehr ohne Präservativ sei für die Zeugin ██████ „entscheidend“ (UA S. 7) gewesen, steht in keinem unlösbaren Widerspruch zu der Feststellung, dass die Zeugin zu sexuellen Handlungen durch Bedrohung mit einem Messer gezwungen worden ist (UA S. 4): Die Urteilsausführungen über die grundsätzliche Bereitschaft der Zeugin zum Mundverkehr und über ihre Abneigung, diesen ohne Schutzmittel auszuführen, beziehen sich ersichtlich auf einen Zeitpunkt, der vor dem Beginn von Gewalt und Drohungen liegt.

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Sachbeschwerde des Angeklagten aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.

SchusterHerrmannHorstkotte
FuhrmannRebitzki